[274] Arbeiterschutz, der besondere gesetzliche Schutz der in Unternehmungen beschäftigten Arbeiter, insbesondere der gewerblichen Lohnarbeiter, gegen die Gefahren und Nachteile, die für sie aus dem freien Arbeitsvertrag oder sonst aus ihrem Arbeitsverhältnis entliehen können.
Demgemäß befaßt sich die Arbeiterschutzgesetzgebung insbesondere mit der Regelung der Arbeitszeit (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit) und der Arbeitsdauer, mit dem Schutz gegen eine das Leben, die Gesundheit, die Sittlichkeit oder das Familienleben gefährdende Arbeit, mit der Art der Lohnzahlung (Bestimmungen gegen die Ausbeutung der Arbeiter durch Ablöhnung mit Waren [Trucksystem], Regelung der Lohnabzüge und Lohneinbehaltungen u.s.w.), mit der Aufsicht auf die einzelnen Betriebe (Arbeits-, Fabrik-, Gewerbeinspektion), mit der Arbeiterwohnungsfrage, mit der Regelung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis (Einigungsämter, Gewerbegerichte), endlich auch mit der freien Vereinigung der Arbeiter zur Wahrnehmung ihrer Interessen (Koalitionsrecht). Aufgabe einer rationellen Arbeiterschutzgesetzgebung ist hierbei, dafür zu sorgen, daß durch die zu ergreifenden Maßnahmen der ungestörte Fortgang der Produktion nicht Not leidet und die Konkurrenzfähigkeit der inländischen Industrie auf dem internationalen Markt nicht gefährdet wird. Von besonderem Wert sind daher internationale Vereinbarungen zur Erzielung einer gewissen Gleichmäßigkeit auf dem Gebiet des Arbeiterschutzes. Ein Versuch zu einer solchen internationalen Verständigung wurde schon 1881 von dem schweizerischen Bundesrat vergebens gemacht. Besseren Erfolg hatte die Schweiz 1889, doch zog sie die Einladungen wieder zurück zugunsten der auf Anregung Kaiser Wilhelms II. von Deutschland einberufenen Arbeiterschutzkonferenz in Berlin, die in der Zeit vom 15. bis 29. März 1890 stattfand und von 15 Staaten beschickt wurde, nämlich von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Holland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Oesterreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn. Gegenstand der Konferenzbeschlüsse, die übrigens als solche für die beteiligten Staaten nicht bindend waren, waren die Regelung der Arbeit in Bergwerken, die Regelung der Sonntagsarbeit, der Kinderarbeit, der Arbeit jugendlicher Arbeiter und der Frauenarbeit sowie die Ausführung der Konferenzbeschlüsse. Für 1904 hat die Schweiz wiederum Einleitung zu einer internationalen Arbeiterschutzkonferenz getroffen, und im April 1904 kam als erster Vertrag über internationalen Arbeiterschutz ein französisch-italienisches Arbeitsabkommen zustande. Die tatsächliche Durchführung des gesetzlichen Arbeiterschutzes ist in den einzelnen Kulturstaaten naturgemäß eine im einzelnen in manchen Beziehungen auseinandergehende, je nach den bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Zuständen verschiedene. Am weitesten ausgebildet ist die Arbeiterschutzgesetzgebung wohl in England, der Schweiz, Oesterreich und Deutschland. Für Deutschland finden sich die Arbeiterschutzbestimmungen in erster Linie in der Gewerbeordnung und ihren Ausführungsbestimmungen, und zwar namentlich in den durch die Novellen vom 17. Juli 1878 und vom 1. Juni 1891 gegebenen Vorschriften. Im einzelnen enthält die Gewerbeordnung insbesondere eine Regelung der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie des Schutzes der jugendlichen und der weiblichen Arbeiter, Bestimmungen gegen lebensgefährliche, die Gesundheit, Sittlichkeit oder das Familienleben gefährdende Arbeit, Vorschriften über die Erlassung von Arbeitsordnungen, über die Lohnzahlung und Lohneinbehaltung sowie über die Aufsicht auf die Ausführung der Schutzbestimmungen, ferner über das Koalitionsrecht und den Vertragsbruch. Daneben kommen noch verschiedene Spezialgesetze in Betracht, so das Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903, Reichsgesetzblatt S. 113, das Gesetz betreffend Phosphorzündwaren vom 10. Mai 1903, Reichsgesetzblatt S. 217, das Gewerbegerichtsgesetz vom 29. September 1901, Reichsgesetzblatt S. 353. Vgl. a. Arbeiter, jugendliche; Arbeiter, weibliche; Arbeitsbuch; Arbeitstag (Arbeitszeit); Arbeitsordnung; Einigungsämter; Fabrikgesetzgebung; Fabrikinspektoren; Gewerbegerichte; Gewerbehygiene; Gewerbeordnung; Kinderschutz; Koalitionsrecht; Nachtarbeit; Sonntagsruhe; Unfallverhütung; Vertragsbruch. Auf dem Arbeiterschutzkongreß zu Paris im Juli 1900 wurde von Abgesandten aller industriell entwickelten Länder des europäischen Festlandes die (private) Internationale Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz gegründet, die im September 1901 in Basel endgültig konstituiert wurde, mit Sektionen zunächst in Deutschland (Gesellschaft für soziale Reform), Oesterreich, Belgien, Frankreich, Ungarn, Italien, Holland und der Schweiz. Die Vereinigung will ein Bindeglied sein für alle, die in den verschiedenen Industrieländern die Arbeiterschutzgesetzgebung als Notwendigkeit betrachten, und sie ist demgemäß insbesondere bestrebt, das Studium der Arbeitergesetzgebung der verschiedenen Länder zu erleichtern und die Prüfung der Frage zu fördern, wie die verschiedenen Arbeiterschutzgesetzgebungen in Uebereinstimmung gebracht werden können. Seit 1. Mai 1901 ist das von der Vereinigung ins Leben gerufene, von einer Reihe[274] von Staaten finanziell unterstützte Internationale Arbeitsamt mit dem Sitz in Basel und unter Leitung des Prof. Dr. Stephan Bauer daselbst in Tätigkeit, ein rein wissenschaftliches Institut, dessen Aufgabe insbesondere in der Beobachtung, Sammlung und Veröffentlichung der für den gesetzlichen Arbeiterschutz wichtigen Momente in den verschiedenen Ländern, in der Erteilung von Auskünften sowie in der Verfassung von Gutachten und Denkschriften über Arbeiterschutz besteht.
Aus der umfangreichen Literatur seien hervorgehoben: v. Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., Tübingen 1898, Abhandlung XXII, 2. Bd., 2. Halbbd., S. 58 und 67ff.; Elster, v. Landmann, Conrad u.a., Artikel »Arbeiterschutzgesetzgebung« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Löning, 2. Aufl., Jena 1898, Bd. 1, S. 470ff., und die dort weiter angeführten Artikel; Kehm (Elster), Artikel »Arbeiterschutzgesetzgebung« im Wörterbuch der Volkswirtschaft, herausgegeben von Elster, Jena 1898, Bd. 1, S. 98 ff.; van Zanten, Die Arbeiterschutzgesetzgebung in den europäischen Ländern, Jena 1902; Francke, Der internationale Arbeiterschutz, Dresden 1904; Evert, Handbuch des gewerblichen Arbeiterschutzes, für die tägliche Praxis bearbeitet, 2. Ausg., Berlin 1900; die Kommentare zur Gewerbeordnung; Protokolle der internationalen Arbeiterschutzkonferenz von Berlin 1890, Leipzig 1890; Protokoll der konstituierenden Versammlung der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz vom September 1901 in Basel, Zürich 1901; Schriften derselben Vereinigung, Jena seit 1902; die (periodisch zunächst in deutscher und französischer Ausgabe erscheinenden) Bulletins des Internationalen Arbeitsamts, Jena, Bern und Paris seit 1902, enthaltend einen fortlaufenden Ueberblick über die Gestaltung des Arbeiterschutzes in den verschiedenen Staaten sowie eine möglichst vollständige Bibliographie des Arbeiterschutzes und der Arbeiterstatistik; Schriften der Gesellschaft für soziale Reform, Jena seit 1901; die vom Kaiserl. Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, herausgegebene Zeitschrift »Reichs-Arbeitsblatt«, Berlin seit 1903, sowie die unter »Arbeiterfürsorge« angeführten Schriften.
Köhler.