[676] Feldbereinigung. Gemeinheitsteilung, Güterarrondierung, Güterverlegung, Güterzusammenlegung, Feldbereinigung, Flurbereinigung, Kommassation, Konsolidation, Segregation, Separation, Vereinödung, Verkuppelung sind die teils ähnlichen, teils mehr oder weniger ineinander übergehenden und sich ergänzenden staatlichen Maßnahmen rechtlicher und technischer Natur, die dadurch notwendig geworden sind, daß infolge des Uebergangs des Grundes und Bodens aus dem Eigentum der Allgemeinheit in dasjenige des einzelnen und infolge der hierdurch entstandenen Parzellierung gewisse frühere Rechtsverhältnisse sich als unhaltbar und daß gleichzeitig zum Zweck der durch die Bevölkerungszunahme gebotenen intensiveren Ausnutzung des Bodens eine rationelle Einteilung des landwirtschaftlichen Geländes sich als erforderlich erwiesen haben.[676]
Unter »Gemeinheit« in dem hier in Betracht kommenden Sinn versteht man das gemeinschaftliche Nutzungsrecht verschiedener Personen an landwirtschaftlichen Grundstücken und weitergehend auch die in Gemeinbesitz verschiedener Personen stehenden Grundstücke selbst. Die »Gemeinheitsteilung« ist also die Auflösung dieses Rechtsverhältnisses, die Ablösung der gemeinsamen Nutzungsrechte, der Weide-, Streu-, Holz-, Mast- u.s.w. Rechte, oder die Aufteilung der in gemeinsamem Eigentum stehenden Ländereien, beides durch Zuweisung abgegrenzter Landbezirke zu freiem Eigentum. Es liegt nahe, mit der hierzu notwendigen Aenderung der Einteilung des Geländes auch gleichzeitig die Beseitigung der mit der Zeit an vielen Orten entstandenen Zersplitterung des Besitzes mit all ihren Folgen, ungeeignete Größe, Lage und Form der Grundstücke, Mangel an Wegen und Gräben, der sogenannten »Gemenglage« des Privatbesitzes durchzuführen. Die ungeordnete Grundstückseinteilung in Verbindung mit dem Mangel an Wegen hatte den »Flurzwang«, die gleichartige Bewirtschaftung ganzer Gemarkungsteile, die »Dreifelderwirtschaft« im Gefolge, bei der das ganze Ackerfeld in drei Abteilungen, für Sommergetreide, Wintergetreide und reine Brache, eingeteilt und die gemeinsame Beweidung der Stoppelfelder und des Brachfeldes zur Uebung, zum Recht geworden war. Die vielfach ineinander greifenden Rechte der großen und der kleinen Besitzer, des Staates, der Korporationen, der Gutsherren und der Bauern, wurden zu schweren Lasten, sie schlossen jeden Fortschritt in der Landwirtschaft aus.
Am gründlichsten erfolgen die erforderlichen Aenderungen durch die »Zusammenlegung«, »Kommassation« der den einzelnen Besitzern gehörenden, über die ganze Gemarkung zerstreuten, sehr häufig nur über die Grundstücke der Nachbarn zugänglichen Parzellen in ein oder doch nur wenige größere Stücke mit eignem Zugang; die vorhandenen Dienstbarkeiten werden dabei nach ihrem Geldwert abgeschätzt und durch Zuteilung eines entsprechenden Geländestücks abgelöst, welch letztere den vorher belasteten Grundstücken nach Verhältnis der Einzelbelastung in Abzug gebracht werden. »Auseinandersetzung«, »Separation« heißt das Verfahren auch von der mit dem Zusammenlegungsgeschäft verbundenen Aufhebung der bisherigen Zusammengehörigkeit mit den Grundstücken der andern Markgenossen. Werden die geschlossenen Dörfer bei der Umgestaltung der ganzen Gemarkungseinteilung aufgehoben und die Höfe auf die arrondierten Güter hinausgebaut, so heißt das Verfahren »Vereinödung«, »Abbau«, »Ausbau«. »Verkuppelung« sagt man in Nordwestdeutschland, weil dort die Stücke durch Koppeln begrenzt, eingeschlossen werden. »Feldbereinigung«, »Flurbereinigung«, »Konsolidation« heißt das Verfahren in Süddeutschland, woselbst jene rechtlichen Lasten schon früher abgelöst worden sind und es darum nur auf die Beseitigung der Mängel der Gemenglage, Schaffung guter Grundstückformen innerhalb eines zweckmäßigen Weg- und Grabennetzes ankommt und auf Zusammenlegung weniger Wert gelegt wird.
Um sich über die Entstehung dieser Nachteile und Aenderungen sowie die Berechtigung des sehr weit gehenden staatlichen Eingreifens und die Eigenart des letzteren ein klares Bild machen zu können, muß man auf die historische Entwicklung der gegenwärtigen Grundeigentumsverhältnisse zurückgehen.
Diese letzteren und die noch vorhandenen Teile von Gemeinschaft sind aus der früheren Markgenossenschaft hervorgegangen. Nach dem deutschen Recht war die Gesamtheit der Dorfgenossen, die Markgenossenschaft, der einzige Träger des Grundeigentums, die gewählten Vorsteher der Gemeinde verteilten die zum Anbau bestimmte Fläche ihrer Markung unter die einzelnen Familien. Der Rest blieb ungeteilt, unbebaut und diente als Gemeingut, als Allmende, zur gemeinsamen Weide oder zur Holznutzung. Auch das angebaute Gelände wurde nach der Ernte bis zur Wiederbestellung gemeinschaftlich beweidet. Solche Teilungen erfolgten meist periodisch, so daß die einzelnen Stücke von Zeit zu Zeit den Besitzer wechselten und zeitweise ganz brach lagen. Im Mittelalter änderten sich die Verhältnisse. Die Verfügung über den Boden geriet mehr und mehr in die Hände der Großen; aus den freien Bauern wurden die Hörigen, denen für ihr Nutzungsrecht an Grundstücken die Feudallasten, Arbeits-, Natural- und Geldleistungen, auferlegt wurden. Wann die periodischen Verlosungen des Ackerlandes, die auch unter den Grundherrschaften noch fortdauerten, aber nur in stets längeren Zeiträumen erfolgten, ganz aufgehört haben, ist nicht nachweisbar. Mit ihrem Wegfall und dem Eindringen des römischen Rechts kam das Prinzip des Privateigentums am Boden zur Geltung, ohne daß die auf den einzelnen Grundstücken haftenden Feudallasten und gemeinsamen Rechte wegfielen. Noch zu Anfang des vorigen Jahrhunderts unterlag mehr als die Hälfte des Grundeigentums in Deutschland der Gemeinnutzung, teils unter den Bauern allein, teils in mannigfachster Weise in Gemeinschaft mit den Grundherren zusammen. Schon zu Ende des 18. Jahrhunderts hatte ein Kampf gegen alle Gemeinschaften begonnen. Man wollte es von Staats wegen so weit bringen, daß alle Gemeinden alles unbebaute Gelände als Privateigentum austeilten. Dies scheiterte jedoch aus persönlichen und sachlichen Gründen, weil die am alten hängenden Bauern widerstrebten und weil vielfach die Vermehrung des parzellierten Privatbesitzes ohne gleichzeitiges Aufhören der Lasten, die vom Staat und den sonstigen einflußreichen größeren Nutznießern nicht geopfert werden wollten, und die bei zunehmender Zerstückelung des Bodens immer empfindlicher wurden, nicht als wünschenswert erschien. Dagegen vermehrten sich von Jahrzehnt zu Jahrzehnt die Nachteile der folgerichtigen Durchführung des Prinzips des Privateigentums am Boden, die immer weitergehende Teilung der Güter. Wo nicht durch altes Herkommen oder durch besondere Gesetze kräftige Hemmnisse dagegen vorlagen, wie bei den Familiengütern des Adels oder bei den geschlossenen Hofgütern, bürgerte es sich ein, daß bei den Eigentumsübergängen infolge von Todesfällen jeder Erbe von jedem Grundstück des Erblassers ein Stück bekam. Wurde dann eine Anzahl solcher unregelmäßig gestalteter Grundstücke wieder zusammengekauft und der so arrondierte Komplex später abermals in andrer Weise geteilt, so ergab sich naturgemäß ein Wirrwarr, eine Gemenglage der kleinen Parzellen, die in Verbindung[677] mit dem naturgemäß eingetretenen Mangel an Wegen und Abzugsgräben der Bewirtschaftung höchst hinderlich wurde.
Bei einer solchen Sachlage kann der einzelne sich nicht selbst helfen, er kann sein Grundstück nicht selbständig bewirtschaften, er muß sich nach der Gesamtheit richten. So mußte der Flurzwang in Geltung bleiben. Wollte man eine geregelte Bestellung und Aberntung der Grundstücke möglich machen, so mußten große Gemarkungsteile jeweils in gleicher Weise bewirtschaftet werden. Die schon unter Karl dem Großen eingeführte reine Dreifelderwirtschaft, bei der die Ackerfläche einer Gemarkung in drei Teile zerlegt und in regelmäßigem Wechsel je ein Teil mit Winterfrucht oder Sommerfrucht bestellt war oder brach liegen gelassen wurde, blieb auch bei freiem Eigentum die Grundlage der Bewirtschaftung. Nur das vollständige Brachliegenlassen des Feldes kam immer mehr ab, und statt dessen verbreitete sich das Bebauen der eigentlich[678] hierzu bestimmten Fläche mit Klee, Hülsen, Hack- und Handelsgewächsen. Gerade die Unmöglichkeit, eine intensive Wirtschaft mit Futterbau und Handelsgewächsen unter dem Zwang der Dreifelderwirtschaft regelrecht zu betreiben, hat die schon erwähnten Uebelstände der kleinen Parzellierung und der Gemenglage in Verbindung mit den auf dem Grundbesitz haftenden Hut- und Weiderechten unerträglich gemacht.
Angesichts der stets wachsenden Konkurrenz des Auslands ist unsre Landwirtschaft immer mehr darauf angewiesen, das Aeußerste in der Ausnutzung des Bodens zu tun. Eine solche ist nicht denkbar, wo die einzelnen Grundstücke mit Weiderechten Dritter beladet und so klein sind, daß schon allein durch die vielen Grenzfurchen, längs welcher beiderseits ein Streifen nicht sorgfältig bearbeitet und gedüngt wird, große Flächen unbenutzt bleiben, durch das Hin- und Herfahren auf den vielen kleinen Stücken Zeit verloren geht und die Beaufsichtigung des Gesindes erschwert wird. Haben die Grundstücke eine schlechte Lage und Form, so kann die[679] Bestellung nicht ohne große Verluste an Zeit und Mühe und nicht ohne Uebertreten auf fremdes Eigentum erfolgen, besonders wenn keine Wege zu stets freier und leichter Zufahrt und keine Gräben zur Ableitung des Wassers vorhanden sind. In Erkenntnis dieses unhaltbaren Zustandes und in Anbetracht der in so schwierigen Dingen nur selten zu erreichenden Einmütigkeit der sämtlichen Besitzer bezüglich einer gründlichen Verbesserung desselben hat man überall, wo die Hebung der Landwirtschaft ernstlich angestrebt wird, Gesetze geschaffen, die es ermöglichen, die ungeordneten Zustände auch gegen den Willen einzelner Eigentümer zu beseitigen, neue Wege und Gräben ohne Rücksicht auf die alten Grundstücksgrenzen anzulegen, die Grundstücke innerhalb dieser neugeschaffenen Gewanne in zweckmäßigen Formen neu einzuteilen, die Parzellen derselben Eigentümer dabei zusammenzulegen und die Grundlagen z.B. durch Zuweisung eines dem Wert des Rechts entsprechenden Grundstücks abzulösen, sofern nur ein gewisser Prozentsatz der Grundeigentümer für eine solche Maßregel stimmt [1] bis [7] und [40].
Vom streng juristischen Standpunkt aus hört man es oft als eine Gewalttat, als ein Unrecht bezeichnen, daß bei Durchführung einer solchen Güterzusammenlegung einem Eigentümer gegen seinen Willen ein Grundstück genommen und dafür an einem andern Ort ein solches zugewiesen wird. Dies sei ein unstatthafter Eingriff in das Eigentumsrecht. Solche Einwendungen beruhen auf dem viel umstrittenen Begriff des Eigentums überhaupt und des freien Privateigentums am Grund und Boden insbesondere. Dabei wird gar nicht beachtet, daß letzteres tatsächlich von der Gesamtheit nicht unbedingt anerkannt werden kann. Die Expropriation des Geländes zu Bahn- und Straßenbauten ist gewiß auch ein gewaltsamer Eingriff in das Eigentumsrecht, und doch ist ohne Expropriationsrecht die Durchführung solcher Unternehmen ein Ding der Unmöglichkeit. Ferner stellt sich im Grund genommen ein Feldverlegungsgesetz nur als das Wiederinkraftsetzen des obenerwähnten alten Markungsrechts dar, einerseits durch die unbedingte Notwendigkeit bedungen, anderseits aber auch versehen mit allen Vorkehrungen gegen tatsächliche erhebliche Schädigungen der einzelnen Eigentümer. Daß nur durch ein radikales Mittel wirklich geholfen werden kann und daß nur dieses Verfahren die Wahrung des freien Eigentumsrechts erst ermöglicht, ergibt sich aus dem Gegenüberhalten der auf S. 678 und 679 eingefügten Planskizzen I und II über die Grundstückseinteilung vor und nach einer Zusammenlegung. Die Gestaltung des ein Stück einer ausgeführten Teilzusammenlegung bildenden Geländes ist durch die in Abständen von 10 m aufgenommenen Höhenkurven dargestellt. In Richtung A B C zieht sich vom Dorf herauf ein flaches Tal, und an dieses schließen sich kleine Seitenmulden B D und C E an. Hinter und zwischen diesen Mulden erheben sich über steilen terrassierten Wänden flache Rücken. Zugänglich war das Gelände bisher nur von unten von der Straße in dem Tal A B C und von oben durch zwei Einfahrten aus der engen und steilen Hohlgasse bei den Punkten F und G; rechtsgültige Wege oder Fahrrechte gab es im Innern der ganzen Fläche gar keine. Die Talmulden waren durchweg naß, von zahlreichen kleinen unzureichenden Gräben durchzogen, die Grundstücke klein, ungeformt und in schlimmer Gemenglage. Die Notwendigkeit, hier Ordnung durch Anlage von regelrechten Wegen und Gräben zu schaffen, ebenso aber auch die Unmöglichkeit, regelrechte Wege und Gräben anzulegen, ohne zahlreiche Grundstücke zu durchschneiden und so noch mehr fast wertlose Stücke zu schaffen, muß auch den Laien klar sein. Darum entschloß man sich zu einer gründlichen Umgestaltung. Man zog, ohne Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen, in den Mulden tiefe, die Anlage von Drainage ermöglichende Abzugsgräben und legte an der Seite der erstern am Fuß der Talwände regelrechte Wege an, die mit verglichenem Gefäll in die Höhe gehen und so die oberen Rücken, woselbst dann nur noch einige wenige durch die Zahl der Grundstücke bedingte weitere Wege nötig sind, zugänglich machen. Eine vollständige Zusammenlegung war hier nicht zu empfehlen, weil die Niederungen sich besonders für intensive Wirtschaft, für den Anbau von Gemüse, Tabak und Hopfen eignen und demgemäß jedem Besitzer hier wenigstens ein Stück zugewiesen werden mußte. Man begnügte sich deshalb, vollständige Zusammenlegungen nur bezüglich der Ackerstücke auf der Höhe durchzuführen. Bei den Rebparzellen unterbleibt selbstverständlich jedwede Verlegung. Den Ausmärkern wurde ihr Anspruch an den Grenzen ihrer Gemarkungen zugewiesen.
Das Verfahren, wie jeder Beteiligte bei einer Gemeinheitsteilung, Güterzusammenlegung oder Güterverlegung bezüglich seiner Rechte und seines Besitzes an Grund und Boden abgefunden wird, ist in seinen Einzelheiten durch die Gesetzgebung der verschiedenen Länder sehr verschieden geordnet. In der Hauptsache aber besteht es überall darin, daß, wenn durch die Beteiligten die Durchführung eines derartigen Unternehmens ordnungsmäßig beschlossen ist, zunächst der Kapitalwert der Grundlasten und ebenso der Wert jeder einzelnen Parzelle auf Grund einer genauen geometrischen Aufnahme und Einschätzung des Bodens nach Ertrag und Kaufwert festgesetzt wird. Ist auf diese Weise der Anspruch eines jeden Beteiligten an die vorhandene Gesamtmasse des Geländes ermittelt, so ist weiter zu bestimmen, wie viel Gelände für die gemeinsamen Anlagen, Wege, Gräben, Plätze u.s.w. vorzubehalten ist. Hierdurch ergibt sich die ganze Teilungsmasse, der auf jeden Beteiligten treffende Abzug und dessen Anspruch an die Masse nach dem neuen Stand. In Höhe dieses Anspruchs erfolgt dann die Abfindung durch Geländezuweisung innerhalb der durch die neuen Wege und Gräben gebildeten neuen Gewanne. Ueber die bei der Einschätzung des Bodens zu beobachtenden besonderen Rücksichten, über die Art, wie bei Verlegungen, die innerhalb der einzelnen Grundstücke wechselnde Bodengüte in Rechnung gezogen werden kann, s. »Bonitierung«. Bezüglich der Einschätzung des Wertes der Grundlasten lassen sich keine allgemeinen Regeln geben; diese Dinge sind nicht nur von technischer, sondern ganz besonders auch von juristischer Seite zu behandeln.
Je nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen gestaltete sich die Entwicklung der Feldbereinigungsgesetzgebung der verschiedenen Staaten sehr mannigfaltig.
In Preußen [11][17] ging man zum vornherein von dem Gedanken aus, alle zur Verwirklichung[680] des völlig freien Eigentums an Grund und Boden nötigen Schritte gleichzeitig zu machen. Die Anfänge dazu rühren von Friedrich II. aus dem Jahr 1752 her, und ausgebildet wurde die Sache in der Gemeinheitsteilung von 1821. Hiernach füllten alle Gemeinheiten, Hütung, Mast, Streurechen u.s.w., auf den Antrag (Provokation) einzelner oder mehrerer Beteiligten aufgehoben werden, wobei die Entschädigung in Land zuzuweisen und jedem Teilnehmer ein Weg zu seinem Besitztum zu verschaffen sein sollte. Das Verfahren bekam den Namen Separation. Zusammenlegung, Verlegung der Grundstücke war ursprünglich nicht als selbständige Maßregel vorgesehen; sie ist aber eine notwendige Folge der Zuweisung der Entschädigungen in Land und der Anlage von Wegen. Zur Ausführung wurden Generalkommissionen, aus Juristen, Technikern, Forstleuten und Landwirten zusammengesetzte Verwaltungsbehörden gebildet. Da deren Befugnisse sehr weit gingen, konnten sich die verschiedenartigsten Verfahren und Maßnahmen frei entwickeln; es konnte im Osten mit seinem ausgedehnten Weidebetrieb der Schwerpunkt in die Ablösung der Weiderechte, im Weiten (den höchstkultivierten Landesteilen) in die Beseitigung der Nachteile der Gemenglage gelegt und zwischen diesen Extremen eine beliebige Zahl von Zwischenstufen angenommen werden. Im Jahre 1872 kam ein Gesetz zustande, dahin lautend, daß auch solche Grundstücke, die keine Gemeinheitslasten zu tragen haben, auf den Antrag der Mehrheit der Beteiligten mit Staatsgenehmigung zusammengelegt werden können. Dieses zunächst nur für die alten Provinzen erlassene Gesetz wurde 1885 auf die Rheinprovinz und Hohenzollern ausgedehnt. In den 1866 annektierten preußischen Provinzen war der Gang der Sache ein ähnlicher: Hannover [17 a] hatte ein Gesetz von 1802 über Gemeinheitsteilung, wobei aber zuerst die Zusammenlegung, dort Verkoppelung genannt, dem freien Willen der Beteiligten überlassen war. Weiteren Anforderungen genügten die Gesetze von 1856, und nach der Annexion trat im Jahr 1883 eine Regelung im Sinne des preußischen Verfahrens ein. In Kurhessen gelang es erst seit 1867, auf Grund eines Gesetzes die fraglichen Verbesserungen in die Wege zu leiten. In Schleswig-Holstein hatte der Uebergang vom gemeinsamen Eigentum zum Privateigentum in besonders günstiger Weise durch ein Hofsystem mit Vermeidung der übermäßigen Teilung stattgefunden, und es mußten nach der Einverleibung nur die schon bestehenden vielerlei Verordnungen, Einkoppelungsordnungen, über Gemeinheitsteilungen und Dienstbarkeitsablösungen durch ein Gesetz von 1876 auf einheitliche, auch die Zusammenlegung von Grundstücken als selbständige Maßregel gestattende Grundlage gestellt werden. Ganz anders war der Gang der Sache im ehemaligen Herzogtum Nassau [18], [19]. Dort war durch die übliche gleiche Teilung bei Erbfällen eine sehr weitgehende Zerstückelung und Gemenglage der Grundstücke eingetreten, anderseits aber auch schon im 18. Jahrhundert durch Ablösung von Dienstbarkeiten viel geschehen. Ein Gesetz von 1829 über die Konsolidation der Güter ermöglichte die Neueinteilung der Gemarkungen durch die Anlage eines den wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden Weg- und Grabennetzes, durch Verlegungen der Grundstücke innerhalb desselben mit Zusammenlegung der zu kleinen Parzellen und durch die Erstellung der notwendigen Ent- und Bewässerungen. Auch die Anlage von Feldwegen ohne Verlegungen, nur mit guter Vermessung der Grundstücke, war als Güterregulierung gestattet. Ausgeführt wurden die Konsolidationen, wenn sich zwei Drittel der betreffenden Eigentümer, die wenigstens die Hälfte der Fläche besaßen, dafür aussprachen. Das Verfahren lag zumeist in den Händen der Geometer und der unteren Verwaltungsbehörden. Das Gesetz entsprach mithin mehr den Bedürfnissen des Kleinbesitzes, während das preußische mehr auf den Großbesitz berechnet ist. Unter preußischer Verwaltung wurde an dem nassauischen Verfahren nicht viel geändert; nur die Möglichkeit einer einfachen Güterregulierung wurde aufgehoben, die Aufsicht den Landräten übertragen und das Provokationsrecht, erweitert, schon den Besitzern von mehr als der Hälfte des Steuerkapitals der beteiligten Fläche ohne Rücksicht auf die Kopfzahl zuerkannt. Wie viel in Preußen geleistet wurde, geht daraus hervor, daß bis zum Jahr 1897 eine Fläche von 20505000 ha mit 2165000 Besitzern der Gemeinheitsteilung unterzogen waren.
Für das Königreich Sachsen [20] und [21] besteht seit 1834 ein Gesetz, und dazu seit 1863 eine sich im wesentlichen an das preußische Verfahren anschließende Verordnung, durch die ebenfalls viel zustande gekommen ist. Landwirtschaftliche Spezialkommissäre haben dort meist die Leitung des Geschäfts.
Auch die sämtlichen kleineren Staaten Nord- und Mitteldeutschlands besitzen seit etwa der Mitte des 19. Jahrhunderts ähnliche Gesetzgebungen. Nur da, wo, wie in der friesischen Marsch von Oldenburg oder in Lippe-Detmold u.a., die Teilbarkeit der Höfe beschränkt oder, wie gerade in letzterem Staat, die Ablösung der Reallasten schon früher erfolgt ist oder, wie in Reuß und Sachsen-Altenburg, eine zu große Majorität für die Durchführung des Unternehmens verlangt wird, haben die betreffenden Geschäfte sich auf einen geringeren Umfang beschränkt. Einige der thüringischen Staaten, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg, Anhalt und Schaumburg, haben die Ausführung ihrer Separationen durch Staatsverträge den benachbarten preußischen Generalkommissionen übertragen, wohl um des Vorteils eines großen, gut geschulten Personals zur rascheren Durchführung der Sache teilhaftig zu werden. Sehr viel wurde in Sachsen-Weimar-Eisenach [22] geleistet, woselbst neben der Ablösung von Hütungen, Frohnden, Zehnten und Lehensrekognitionen mit den Zusammenlegungen mannigfache Meliorationen verbunden wurden.
In den süddeutschen Staaten sind die Gemeinheitsteilungen und Bodenentlastungen meist schon früher als selbständige agrarpolitische Maßregeln zur Durchführung gekommen. Obschon auch hier mit Ausnahme der Gebirgsgegenden mit ihrem Höfewesen meist durch die wenig beschränkte Teilbarkeit der Grundstücke eine sehr starke Parzellierung mit hinderlicher Gemenglage eingetreten war, fiel daher für Regierungen und Gütereigentümer eine der mächtigsten Triebfedern zu einem eifrigen Streben nach gründlicher Verbesserung weg. Man konnte sich vielfach nicht zur Einführung einer weitgehenden Provokationsbefugnis entschließen. Lange [681] Zeit behalf man sich mit gesetzlichen Vorschriften zur Ermöglichung der Anlage von Feldwegen ohne Grundstücksverlegungen. Wo aber einmal die Grundlagen abgelöst sowie die notwendigsten Feldwege hergestellt sind und die Zerstückelung nicht gar zu groß ist, wo also die empfindlichsten Folgen des Uebergangs des Bodens in Privateigentum nicht in auffallendem Maß bestehen, ist es schwer, die Bevölkerung von der Notwendigkeit des immerhin sehr schweren Eingriffs in das Eigentumsrecht, einer vollständigen Aenderung durch Verlegung und Zusammenlegung zu überzeugen. Gegenüber Norddeutschland ist darum auch in den genannten Staaten für Feldbereinigungen noch nicht so viel geschehen, als wünschenswert wäre. Vollständige Zusammenlegungen sind hier überall eine Seltenheit, man begnügt sich mit der Beseitigung der gar zu kleinen Parzellen.
Im Großherzogtum Hessen [23], [24], [25] bestand seit 1834 ein Gesetz über Zusammenlegungen, das aber einstimmige diesbezügliche Beschlüsse der Beteiligten verlangte und im Jahr 1871 durch ein andres ersetzt wurde, nach dem eine Mehrheit von der Hälfte der Köpfe und der Fläche genügte. Da aber auch hiermit noch nicht viel erreicht wurde, hat man nochmals Aenderungen vornehmen zu müssen geglaubt und hofft hiermit weiter zu kommen.
Für Elsaß-Lothringen [25 a], woselbst schon unter französischer Herrschaft ein Gesetz über die Bildung von Genossenschaften zum Zweck der Regulierung von Feldwegen bestand, ist 1890 ein Gesetz über Flurbereinigung zustande gekommen, dessen Vollzug zurzeit im Gang ist.
In Baden [26], [27], [28] hat sich erst zu Mitte des vorigen Jahrhunderts das Bedürfnis der Beseitigung der Gemenglage geltend gemacht. Im Schwarzwald mit seinem System der ungeteilten Höfe trifft dies naturgemäß nicht zu. Ein Gesetz von 1856 über Verlegungen und Zusammenlegungen kam erst zu Ende der sechziger Jahre durch Schaffung besonderer Ausführungsbehörden zu kräftiger Wirksamkeit und erfuhr 1886 durch Vereinfachungen und durch Erweiterung der Provokationsbefugnis wesentliche Verbesserungen. Es wurden im ganzen bis 1901 522 Unternehmen mit einer Gesamtfläche von 79700 ha durchgeführt. Zusammenlegungen lassen sich durchweg, wenn die Grundstücke nicht kleiner als 2030 a sind, infolge ernstlichen Widerstandes der Grundeigentümer nicht in großem Maß erreichen; dagegen wird bezüglich gleichzeitiger Erstellung von Straßenkorrektionen sowie Ent- und Bewässerungsanlagen viel geleistet.
Auch in Württemberg [30], [31], [32] erwies sich ein Gesetz von 1862, das die Anlage von Feldwegen mit Regelung der Trepp- und Ueberfahrtsrechte gestattete, bald als nicht genügend, und es kam im Jahr 1886 nach ernstlichem Widerstand, der sich hauptsächlich stützte auf die obenerwähnten juristischen Bedenken und auf die Befürchtung, durch Zusammenlegungen könnte der nicht sehr beliebte Großgrundbesitz gefördert werden [29], ein eigentliches, besseres Feldbereinigungsgesetz zustande, so daß es möglich war, bis einschließlich 1904 in 328 Gemarkungen auf einer Fläche von 63400 ha mit 78800 Beteiligten die Bereinigung durchzuführen.
Ebenfalls neueren Datums ist das bayerische Gesetz über Flurbereinigung [9], [18]. In Bayern besteht je nach der früheren Staatszugehörigkeit und der Erhaltung der alten Volkssitten der verschiedenen Provinzen die größte Mannigfaltigkeit im Grundbesitz. Es finden sich ungeteilte Vererbung der Bauernhöfe in den einen und weiteste Zerstückelung in den andern Landesteilen. Auch Großgrundbesitz ist vorhanden, er bildet jedoch die Ausnahme. Schon früh fing man hier mit den Bestrebungen in dieser Hinsicht an. Schöne Erfolge wurden erzielt durch die Totalzusammenlegungen, Vereinödungen [8], im Hochstift Kempten, woselbst seit 1692 ohne besonderes Gesetz, seit 1791 durch ein solches in dieser Hinsicht gewirkt wurde; s. die Erklärung des Namens im Eingang. Die benachbarten Territorien in den jetzt bayerischen, württembergischen und badischen Gebieten nördlich des Bodensees folgten dem Beispiel, und die dort zu Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts geschaffenen Zustande sind heute noch in Geltung. Weiter aber drangen die Bestrebungen nicht durch, mit Ausnahme von vereinzelten Beispielen wurde durch die öfters, auch durch ein 1861 erlassenes Gesetz, wiederholten Anstrengungen nicht viel erreicht. Erst ein 1886 zustande gekommenes Gesetz, das im wesentlichen eine besondere zentrale Behörde, Zusammenlegungen und Verlegungen, Provokationsbefugnis der einfachen Mehrheit an Köpfen, sowie Besitz und staatliche Zuschüsse vorsieht, hat Fortschritte gebracht.
In Oesterreich [33], [34], [35] herrscht in den Bergländern das Einzelhofsystem, durchweg aber auch Gemenglage mit starker Parzellierung, so besonders in Teilen von Steiermark, Mähren, Böhmen und Galizien. Unter Maria Theresia erschien 1768 ein Gesetz über die Teilung der Gemeindeweiden, weiteres aber ließ lange auf sich warten. Erst im Jahr 1883 kam ein sogenanntes Kommassationsgesetz zustande, das die Grundzüge für das ganze Reich festsetzt, die Einzelheiten aber der Landesgesetzgebung überläßt. Die erste Bedingung für eine erfolgreiche Wirksamkeit dieses Gesetzes, besondere Ausführungsbehörden mit weitgehenden Befugnissen, sind vorgesehen. Die Sache gedeiht auch dort.
In Ungarn wurde die »Segregation« der Wald- und Weidegemeinschaft durch Gesetz von 1836 eingeführt und dabei gleichzeitig auf Arrondierung abgehoben. Im Jahr 1853 ordnete weiter ein kaiserliches Patent die zwangsweise Auseinandersetzung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse an. Da es im Interesse der Gutsherren lag, bei dieser Gelegenheit Arrondierungen zu erreichen, so fand diese Maßregel, unterstützt durch neuere Gesetze, bald allgemeine Verbreitung.
In der Schweiz [36] und [37] sind wegen der sehr verschiedenen Verhältnisse und Rechtsanschauungen die hier in Frage kommenden Maßnahmen Sache der einzelnen Kantone. Die meisten deutschen Kantone haben mehr oder weniger weitgehende Gesetze, da die Besitzverhältnisse ganz dieselben wie in Süddeutschland, arrondierte Höfe im Gebirge, Parzellenwirtschaft im Hügel- und Flachland mit ihren bereits erwähnten Schattenseiten, sind. Es scheint infolge der Abneigung der Bevölkerung gegen ein starkes Eingreifen der Behörden in die Befugnisse der Gemeinden und der einzelnen nicht leicht zu sein, durchgreifende Gesetze zustande zu bringen[682] und noch schwerer, sie durchzuführen. Der Aargau hat z.B. ein Gesetz vom Jahr 1875, nach dem für die Anlegung der notwendigen Feldwege für den ganzen Kanton ein Termin von sechs Jahren gestellt war, nach welcher Zeit die Ausführung kurzweg auf Kosten des beteiligten Grundbesitzers durch eine Spezialkommission erfolgen sollte. Nach zwölf Jahren [37] war es aber erst in neunzehn Gemarkungen auf einer Gesamtfläche von 976 ha gelungen, Bereinigungsunternehmen durchzuführen.
In Frankreich [38] ist man, trotzdem daß durchweg eine immer weiter gehende Zersplitterung des Grundbesitzes stattfindet, kaum über akademische Erörterungen der Frage der Zusammenlegung, réunion des parcelles, hinausgekommen. Der französische Bauer hängt mit großer Zähigkeit an seinem ererbten Besitz.
Dasselbe gilt von Italien, woselbst infolge von besonderer Gestaltung der Bodeneigentumsverhältnisse auch nur in einigen Landesteilen ein Bedürfnis nach Verbesserungen in der hier in Frage kommenden Hinsicht vorliegt.
Die Agrarverfassung Englands [39] war ursprünglich ganz ähnlich derjenigen in Deutschland. Durch die eigenartige Entwicklung der dortigen Besitzverhältnisse aber wurde der Kleinbesitz durch den Großbesitz so weit aufgesogen, daß jetzt nur noch etwa 12% des Bodens in Händen von Eigentümern mit einem Besitz unter 40 ha sind. Gesetze über Gemeinheitsteilungen, inclosure genannt, von der Einhegung der Grundstücke bei Aufhebung der Feldgemeinschaft, bestehen in Schottland seit 1665, in England erst seit 1845, hier aber auch mit exchange and improvement of land. Sie haben infolge der abnormen Besitzverhältnisse nicht die Bedeutung für die Landwirtschaft wie anderwärts.
Auch Dänemark, Norwegen und Schweden, in welch beiden letzteren Ländern übrigens nur in den südlichen Teilen die agrarischen Verhältnisse denjenigen Deutschlands ähnlich sind Gemenglage findet sich in größerer Ausdehnung nur im südlichen Schweden , besitzen schon seit längerer Zeit Gesetze über Gemeinheitsteilung und Zusammenlegung.
Die allgemeine Erfahrung geht dahin, daß man in diesem Gebiet nur durch besondere Gesetze und energische Durchführung dieser Gesetze durch besondere Behörden etwas Ersprießliches leisten kann und daß man namentlich durch das Gesetz nicht minderwertige Arbeiten, Notbehelfe begünstigen darf. Darum sind auch überall solche besondere Behörden aus Juristen, Landwirten und Technikern gebildet. In Preußen ist die Güterzusammenlegung hervorgegangen aus der Gemeinheitsteilung, einem ursprünglich wesentlich rechtlichen Geschäft, und darum ist die Leitung dort beinahe ausschließlich Juristen übertragen. Neuerdings regt sich lebhafter Widerspruch gegen die auch beim Vollzug rein technischer Arbeiten stattfindende Bevormundung der Techniker durch die Juristen [17]. Es wird geltend gemacht, daß hierdurch die Fortschritte der Technik des Vermessungswesens zum Schaden der Sache nicht genügend zur Benutzung kommen, und daß der Landmesser, der nicht nur für die eigentlich technischen Arbeiten, sondern auch für den ganzen Entwurf der Zuweisung die Verantwortung zu tragen habe, gar nicht zur Geltung komme. So müsse er das Interesse an dem Geschäft, den Mut verlieren. Es wird für den Landmesser Sitz und Stimme in einer Kommission verlangt, die zur Entscheidung der wichtigsten Punkte, der Fertigung der Zuweisung der Abfindung, des neuen Besitzstandes sowie der Prüfung und Verbescheidung der Beschwerden gegen diese zu errichten wäre. In Süddeutschland, woselbst die Gemeinheitsbildung, wie schon oben erwähnt, nicht in Betracht kommt und der Vollzug, abgesehen von den Einträgen der Aenderungen in das Grundbuch, sich als eine fall nur technisch-landwirtschaftliche Maßregel darstellt, ist die Ausführung großenteils in die Hand der technischen und landwirtschaftlichen Beamten gelegt. Der Geometer hat in den Vollzugskommissionen Sitz und Stimme, in Baden und in Elsaß-Lothringen ist den Kulturingenieuren die Leitung des Geschäfts anvertraut.
Die allgemeinen Gesichtspunkte sind kurz wissenschaftlich entwickelt in [1], [2], [3], die nationalökonomische Seite behandelt speziell [1] und [4]. Am eingehendsten werden alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte, die historische Entwicklung, die nationalökonomische, rechtliche und technische Seite entwickelt in [5] und sodann in [6] und [7]. Das preußische Verfahren ist sehr eingehend dargestellt in [12], [14] und [17].
Literatur: [1] Buchenberger, A., Agrarwesen und Agrarpolitik, Leipzig 1892. [2] Im Handbuch der Staatswissenschaft, Bd. 4 und 7, Jena 1900/01, die Berichte über Gemeinheitsteilungen, Grundgerechtigkeiten und Zusammenlegung der Grundstücke. [3] Im Wörterbuch der Volkswirtschaft, Jena 1898, die gleichen Stichwörter. [4] Roscher, Nationalökonomie des Ackerbaus und der verwandten Urproduktionen, Stuttgart 1885. [5] Schütte, Die Zusammenlegung der Grundstücke, Leipzig 1886. [6] Vogler, Grundlehren der Kulturtechnik, 2. Bd., Berlin 1899. [7] Müller und Haag, Das bayrische Feldbereinigungsgesetz, Erlangen 1891. [8] Ditz, Geschichte der Vereinödung im Hochstift Kempten, Kempten 1865. [9] Geschäftsbericht der Flurbereinigungskommission 18871897, München. [10] Die Maßnahmen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Verwaltung in Bayern, 18971903, München 1903. [11] Wöller, Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Mark Brandenburg, Berlin 1766. [11] Glatzel und Sterneberg, Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, Berlin 1880. [13] Lette, Annalen der Landwirtschaft, Bd. 20, 1852. [14] Ders., Konsolidation, im Staatslexikon von Rotteck und Welker, 3. Aufl., 4. Bd., 1860. [15] Schneider, Die Landeskulturgesetzgebung des preußischen Staates für Auseinandersetzungen, Berlin 1882. [16] Friebe, Das technische Verfahren bei der Grundstückszusammenlegung in Preußen, Berlin 1903. [17] Hafer, Die Agrargesetzgebung Preußens und die Entwicklung der Technik im Dienste der Generalkommissionen, Zeitschr. für Vermessungswesen, 1902, Heft 24. [17 a] Seelig, Die Verkoppelungsgesetzgebung im Königreich Hannover, Hannover 1852. [18] Schenk, Die bessere Einteilung der Felder (nassauisches Konsolidationsverfahren), Wiesbaden 1867. [19] Holzapfel, Neues Konsolidationsbuch, Wiesbaden 1883. [20] Denkschrift über Grundstückszusammenlegungen im Königreich Sachsen, Dresden 1882. [683] [21] v. Langsdorff, Die bäuerlichen Zustände im Königreich Sachsen, 2. Bd. von: Die bäuerlichen Zustände in Deutschland, Leipzig 1883. [22] Gau, Ueber Ablösung grundherrlicher Rechte und Zusammenlegung der Grundstücke (sachsen-weimarische Verhältnisse), Weimar 1873. [23] Krämer, Die Zusammenlegung der Grundstücke im Großherzogtum Hessen, Darmstadt 1868. [24] Flurbereinigung in Hessen, Geschäftsbericht der oberen landwirtschaftlichen Behörde für 18881894, Darmstadt 1899. [25] Kulturtechnische Unternehmungen im Großherzogtum Hessen 18881894, amtlicher Bericht, Darmstadt 1896. [25a] Bestimmungen über die Ausführung von Feldbereinigungen in Elsaß-Lothringen, amtliche Ausgabe, Straßburg 1892. [26] Buchenberger und Pfaff, Das badische Gesetz über die Verbesserung der Feldeinteilung, Tauberbischofsheim 1887. [27] Drach, Die Feldbereinigung im Großherzogtum Baden, Karlsruhe 1902. [28] Blum, Die Feldbereinigung auf Gemarkung Merdingen, in den Volkswirtschaftlichen Abhandlungen der badischen Hochschulen, 2. Bd., Freiburg 1899. [29] Mohl, Ein Wort zur agrarischen Frage, Stuttgart 1875. [30] Die Feldbereinigung, ihr Zweck- und ihre Ausführung, Stuttgart 1886. [31] Gaupp, Das württembergische Feldbereinigungsgesetz von 1886, Stuttgart 1886. [32] Die Landwirtschaft in Württemberg, Stuttgart 1902. [33] Peyrer, Die Arrondierung des Grundbesitzes und die Anlage gemeinschaftlicher Feldwege, Wien 1869. [34] Ders., Die Zusammenlegung der Grundstücke in Oesterreich und Deutschland, Wien 1873. [35] Ders., Die Regelung der Grundeigentumsverhältnisse, Wien 1877. [36] v. Miaskowski, Die Verfassung der Land-, Alpen- und Forstwirtschaft der Schweiz in ihrer geschichtlichen Entwicklung vom 13. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Basel 1878. [37] Jahresbericht der aargauischen landwirtschaftlichen Gesellschaft für 1886 87, Aarau 1888. [38] v. Reitzenstein, Die Landwirtschaft und ihre Lage in Frankreich nach den Ergebnissen der Enquete von 18701880, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 27, Leipzig 1884. [39] v. Reitzenstein und Nasse, Agrarische und landwirtschaftliche Zustände in Frankreich und England, 2. Abschn., Leipzig 1884. [40] Meitzen, Siedelung und Agrarwesen der Westgermanen und der Ostgermanen, Berlin 1895.
Lubberger.
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