Amtsbeleidigung

[462] Amtsbeleidigung (Amtsehrenbeleidigung, Amtsehrenkränkung, Berufsbeleidigung), die einem öffentlichen Beamten bei Ausübung seines Amtes oder in Beziehung auf sein Amt zugefügte Beleidigung. Da der Beamte in seiner amtlichen Stellung nicht als Privatperson, sondern als Vertreter der Staatsgewalt erscheint, so gebührt ihm insoweit eine höhere Achtung, und insofern erscheint der von der Rechtswissenschaft aufgestellte Begriff einer sogen. vorzüglichen bürgerlichen Ehre sm Gegensatze zur bürgerlichen Ehre überhaupt als gerechtfertigt. Nach dem Strafgesetzbuch erscheint die A. allerdings nur als ein besonders schwerer Fall der Beleidigung; aber sie ist insofern ausgezeichnet, als im § 196 bestimmt wird, daß, wenn eine Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen wird, sowohl die unmittelbar beleidigte Person als auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht haben, den Strafantrag zu stellen. Auch die Bestimmung des § 197 gehört hierher, wonach es eines Antrags auf Bestrafung nicht bedarf, wenn die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reiches oder eines Bundesstaats oder gegen eine andre politische Körperschaft begangen worden ist. Sie darf dann jedoch nur mit Ermächtigung von seiten, der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. In Österreich bildet die Amtsehrenbeleidigung ein selbständiges Delikt (nämlich eine Übertretung gegen die öffentlichen Anstalten und Vorkehrungen), das mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft wird. S. Beleidigung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 462.
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