[705] Archidiakŏnus (griech.), seit dem 5. Jahrh. Amtstitel der Vorgesetzten der Diakonen und Gehilfen der Bischöfe bei Verwaltung des Kirchengutes und Handhabung der Jurisdiktion. Als die größere Ausdehnung der Bistümer ihre Einteilung in Sprengel (Archidiakonate) nötig machte, wurde einem jeden ein A. mit weitgehender Amtsgewalt vorgesetzt. Infolge der Tridentiner Beschlüsse nahmen die Bischöfe die den Archidiakonen überlassenen Vorrechte wieder an sich, und es traten an ihre Stelle die bischöflichen Generalvikare. In der lutherischen Kirche ist der Titel A. stellenweise für den ersten Diakon an Stadtkirchen, in der anglikanischen Kirche für den Vorsteher eines Sprengels mit eigner Gerichtsbarkeit beibehalten. Vgl. Schröder, Entwickelung des Archidiakonats bis zum 11. Jahrhundert (Augsb. 1890).