[93] Auflauf, das rechtswidrige Zusammenlaufen und Zusammenbleiben einer Volksmenge an einem öffentlichen Ort. Das Reichsstrafgesetzbuch (§ 116) verlangt zum Tatbestande des Auflaufs, daß sich eine Menschenmenge auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelt, daß sie von einem zuständigen Zivil- oder Militärbeamten zum Auseinandergehen aufgefordert worden, und daß eine dreimalige derartige Aufforderung erfolglos gewesen sei. Als Strafe wird Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. angedroht. Ist jedoch dabei gegen die Beamten oder gegen die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften tätlich Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so treten die Strafen des Aufruhrs (s. d.) ein. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 279) begeht das Vergehen des Auflaufs, wer gegen eine obrigkeitliche Person, während sie in der Dienstesausübung begriffen ist, mehrere Menschen zur Mithilfe oder zur Widersetzung auffordert. Die Strafe ist strenger Arrest von 16 Monaten.