[618] Gepäckträger (Kofferträger), im Dienste der Eisenbahn stehende oder von ihr zugelassene Personen, die das Gepäck der Reisenden von den Straßenfuhrwerken zur Gepäckabfertigungsstelle und zu den Eisenbahnwagen sowie umgekehrt, auch von der Bahn nach der Wohnung des Reisenden oder umgekehrt bringen, oder auch das Gepäck vorübergehend aufbewahren (vgl. Eisenbahnverwaltung). Ferner haben sie bei der Gepäckabfertigung selbst hilfreiche Hand zu leisten. Auf kleinern Stationen werden die Verrichtungen der G. von Arbeitern (Stationsdienern) versehen. Bei den deutschen, österreichischen, holländischen und andern Bahnen sind die G. ausschließlich oder doch überwiegend auf die Gebühren angewiesen, die sie von den Reisenden nach einem festgesetzten Tarif erheben. Von der Bahnverwaltung erhalten sie keinen oder, auf weniger verkehrsreichen Stationen, nur geringen Lohn. Bei englischen und amerikanischen, auch bei französischen und Schweizer Bahnen werden die G. von der Bahnverwaltung bezahlt und haben keinen Anspruch auf Vergütung von seiten des Reisenden.