[462] Grundzinsen (Gülten, Bodenzinsen), die meist aus dem grundherrlichen Verbande herrührenden, ihrer Größe nach bestimmten Abgaben, die an Grund und Boden haften und von jedem Besitzer eines verpflichteten Grundstückes als solchem (Zinsmann) an den Zinsherrn zu entrichten sind. Der Grundzins heißt Erbzins (s. d.), wenn er auf einem Gut lastet, an welchem dem Pflichtigen ein vererbliches Eigentum zusteht (Zinsgut, Gülthof), dagegen Zins im engern Sinne (vgl. Kolonat), wenn der Zinsmann ein solches Vererbungsrecht nicht hat. Die G. sind vorbehaltene (census reservaticus), wenn sie als Bekenngeld einer eingeräumten Befugnis gegeben werden, insbes. wenn bei Abtretung eines Grundstückes der seitherige Eigentümer sie sich von dem neuen ausbedingt, und aufgelegte (census constitutivus), wenn sie nach erlangtem Besitz eines Grundstückes von dessen Inhaber auf dasselbe übernommen werden. Andre Namen sind von der Natur des belasteten Grundstückes, von dem Gegenstand der Leistung (Geldzins als Zinsgroschen, Pfennigzins oder Naturalzins als Tier- oder lebender Zins und Fruchtzins), von dem Fälligkeitstermin oder auch von dem ursprünglichen Verpflichtungsgrund hergenommen, z. B. Herdgelder, Rauchhühner, Zinskorn, Honigzins, Pfingstlämmer, Brauthühner, Fastnachtshühner, Martinsgänse, Vogtshühner etc. Die G., die ehedem zu den verbreitetsten bäuerlichen Lasten (vgl. Reallasten) gehörten, sind infolge der neuern Gesetzgebung bis auf wenige Überreste durch Ablösung (s. d.) beseitigt.