Handelsgewerbe

[728] Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, dem das Handelsgesetzbuch diese Eigenschaft beilegt. Dieses unterscheidet zwei Klassen, indem es 1) im § 1, Abs. 2, neun Arten von sogen. reinen Handelsgrundgeschäften (s. Handelsgeschäfte) aufzählt, deren gewerbsmäßiger Betrieb unmittelbar ohne irgend ein weiteres Erfordernis ein H. darstellt, und 2) im § 2 die sogen. bedingten oder formellen Handelsgrundgeschäfte anerkennt, deren gewerbsmäßiger Betrieb nur dann als H. gilt, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen ist. Die Inhaber derartiger Betriebe müssen ihre Firma ins Handelsregister eintragen lassen. Eine Ausnahme gilt nach § 3 des Handelsgesetzbuches jedoch für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der nicht als H. gilt, und zwar auch dann nicht, wenn damit ein kaufmännisch zu betreibendes Nebengewerbe verbunden ist, d. h. ein Gewerbe, das von einem Landwirt betrieben wird, im Verhältnis zu der Landwirtschaft nebensächlicher Natur ist und nur die Verwertung landwirtschaftlicher Nebenprodukte bezweckt. Der Land- und Forstwirt kann jedoch diesem Nebengewerbe die Eigenschaft eines Handelsgewerbes dadurch verschaffen, daß er sich in das Handelsregister eintragen läßt. Ein Zwang besteht dazu nicht, hat er sich aber einmal ein tragen lassen, so kann er sich nicht nach Belieben wieder löschen lassen, um seinem Nebengewerbe die Eigenschaft des Handelsgewerbes zu nehmen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 728.
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