[630] Kreistierarzt, der beamtete Tierarzt des (Stadt- oder Land-) Kreises in Preußen. Seine Stellung ist derjenigen des Kreisarztes (s. d.) ähnlich. Er hat alle Maßnahmen technisch zu begutachten, zu überwachen oder auszuführen, die von Staats wegen zur Erhaltung und Vervollkommnung der Tierbestände namentlich in gesundheitlicher Beziehung ergriffen werden. Seine Hauptaufgabe ist die Leitung der auf dem Viehseuchengesetz beruhenden Veterinärpolizei, d. h. der Maßregeln zur Unterdrückung ansteckender Tierkrankheiten. Daneben hat er in Landkreisen die Kontrolle über die Fleischbeschauer, auch hat er die Statistik der Tierseuchen sowie der Fleischbeschauergebnisse zu bearbeiten. Auch die staatliche Fürsorge für die Tierzucht und die Beaufsichtigung des Hufbeschlaggewerbes gehören in den Wirkungskreis des Kreistierarztes. Doch ist mit diesen Aufgaben der K. in Preußen weit weniger befaßt als die entsprechenden Veterinärbeamten in andern Staaten. Die ersten Kreistierärzte wurden in Preußen 1817 angestellt und waren damals wie die Kreiswundärzte den Kreisphysikern nachgeordnet. Jeder K. hatte zunächst mehrere Kreise zu versehen und trotzdem wenig zu tun. 1848 gab es 169 Kreistierärzte für 325 Kreise. Die Tätigkeit des Kreistierarztes erfuhr eine gänzliche Umwandlung durch den Erlaß des Viehseuchengesetzes von 1875, wobei zugleich der K. volle Selbständigkeit gegenüber dem Kreisphysikus erlangte. Seitdem hat sich der Dienst des Kreistierarztes so erweitert, daß er vielfach keine oder wenig Zeit mehr behält zu Privatpraxis, deren Ausübung jedoch gestattet bleibt. Die Kreistierärzte sind pensionsberechtigte Staatsbeamte; sie beziehen ein festes Gehalt, daneben aber noch Reisekosten und Tagegelder etc. (über die Dienstbezüge der Kreistierärzte vgl. Gesetz vom 24. Juli 1904, in Kraft seit 1. Juli 1905). Der K. in Bayern ist der leitende Veterinärbeamte eines ganzen Regierungsbezirks (in Bayern Kreisregierung genannt). Vgl. Froehner und Wittlinger, Der preußische K. (Berl. 1904 f., 4 Bde.).