Oberlandesgerichte

[865] Oberlandesgerichte heißen nach der deutschen Gerichtsverfassung die den Landgerichten unmittelbar übergeordneten Gerichte. Es gibt deren zurzeit in Deutschland 30. Vgl. im übrigen die Artikel »Gericht« und »Gerichtsverfassung« (mit Textbeilage: »Die Gerichtsverfassung im Deutschen Reich«). – Auch in Österreich führen die Gerichte zweiter Instanz die Bezeichnung O. Sie entscheiden über Appellationen, Nichtigkeitsbeschwerden und Rekurse gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz und der Bezirksgerichte in Zivilrechtsangelegenheiten, dann über Berufungen gegen das von den Gerichtshöfen erster Instanz verhängte Strafausmaß, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammern, über Einsprüche gegen die Versetzung in den Anklagestand etc. Bei den Oberlandesgerichten ist auch das Syndikats verfahren (s. Syndikus) durchzuführen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 865.
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