Postrecht

[223] Postrecht. Im 17. und 18. Jahrh., als der Streit über das Postregal (s. d.) schwebte, waren die rechtlichen Normen, nach denen sich die staatsrechtliche Stellung der Post und ihr Verhältnis zum Publikum richteten, schwankend und in ihren Grundlagen vielfach bestritten. Gegenwärtig sind die rechtlichen Verhältnisse der Post in allen größern Staaten durch Gesetz geregelt. Für Deutschland bestimmt die Verfassung des Deutschen Reiches (Artikel 4,10), daß die Post- und Telegraphenangelegenheiten der Gesetzgebung des Reiches unterliegen. Nach Artikel 48 u. 49 ist das Postwesen für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet, und die Einnahmen und Ausgaben sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Artikel 50 überträgt dem Kaiser die Oberleitung des Postwesens, den Erlaß reglementarischer Festsetzungen und administrativer Anordnungen, ferner die Anstellung der obern Verwaltungsbeamten (Oberpostdirektoren, Räte, Oberpostinspektoren) für das ganze Reich, wogegen die Anstellung der übrigen Beamten den Landesregierungen überlassen ist. Artikel 52 regelt die sogen. Postreservatrechte Bayerns und Württembergs, wonach diesen Staaten die innere Verwaltung ihres Post- und Telegraphenwesens überlassen und sie sich nur der Reichsgesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum und über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen zu unterwerfen haben. Auch haben Bayern und Württemberg an den zur Reichskasse fließenden Posteinnahmen keinen Teil, weshalb Bayern eigne Postwertzeichen ausgibt und Württemberg wegen der Gemeinsamkeit der Marken ein besonderes Abkommen mit der Reichspost getroffen hat. Die weitern staats- und privatrechtlichen Verhältnisse der Reichspost sind durch das Gesetz über das Postwesen nebst Abänderungen einschließlich Eisenbahnpostgesetz (s. Postgesetz) geregelt. Das Posttaxwesen ist durch die Gesetze vom 28. Okt. 1871, 17. Mai 1873, 3. Nov. 1874, 11. März 1901 und den Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dez. 1899, durch welche die Taxen der wichtigsten Gattungen von Postsendungen (Briefe, Pakete, Geld- und Wertsendungen, Zeitungen) festgesetzt werden (s. Porto), gleichfalls einer gesetzlichen Regelung unterzogen. Im übrigen sind für das privatrechtliche Verhältnis der Post die allgemeinen Gesetze, insbes. seit 1. Jan. 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch, maßgebend. Bezüglich der gesetzlichen Regelung der Portofreiheit s. d.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 223.
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