[363] Probi-viri, in Italien (Übersetzung des französischen Wortes prud'hommes, s. d.) die Mitglieder der Gewerbegerichte. Das Institut ist durch Gesetz vom 15. Juni 1893 geschaffen worden. Danach wird das Collegio dei P. durch königliches Dekret auf Vorschlag der Minister errichtet und besteht aus zwei Kammern: dem Einigungsamt (uffizio di conciliazione) und dem Gewerbegericht (giuria). Das Einigungsamt hat die Aufgabe, einen Sühneversuch zu machen, der aber im Fall seines Mißlingens von dem Gewerbegericht wiederholt werden muß; es hat aber weiter bei Ausbruch von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Arbeitern auf friedliche Beilegung und auf Festsetzung der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Bezüglich der Gewerbegerichte s. d. Die P. haben Kompetenz nur hinsichtlich der Arbeiter oder Lehrlinge in Fabriken und industriellen Unternehmungen, einschließlich der Hausindustrie. Der ursprüngliche Plan, ihre Kompetenz auch auf landwirtschaftliche Verhältnisse auszudehnen, ist zunächst aufgegeben worden. Auffallenderweise ist bis heute ihre Tätigkeit eine sehr geringe gewesen. Vgl. Cavalieri, La questione dei p. in agricoltura (Rom 1888).