Schuldverhältnis

[61] Schuldverhältnis (lat. obligatio), das zwischen zwei Personen bestehende Rechtsverhältnis, kraft dessen die eine, der Gläubiger, berechtigt ist, von der andern, dem Schuldner, eine Leistung zu fordern. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in seinem zweiten Buch, § 241–853, das Recht der Schuldverhältnisse, und zwar werden zunächst die allgemeinen Vorschriften gegeben, denen sich dann die über die einzelnen Schuldverhältnisse, wie Kauf, Tausch, Miete, Pacht etc., anschließen. Die allgemeinen Vorschriften gelten, soweit nichts andres bestimmt ist, für sämtliche Schuldverhältnisse, gleichviel welcher Art, gleichviel ob sie dem bürgerlichen oder öffentlichen Recht angehören, nur für die Schuldverhältnisse des Handelsrechts ist das Handelsgesetzbuch maßgebend, das vielfach ergänzend und ändernd eintritt. Nachdem in den § 241–304 der Inhalt der Schuldverhältnisse, nämlich Leistung (s. d.) und Verzug (s. d.), erörtert ist, folgt im zweiten Abschnitt (§ 305–361) die Lehre von den Schuldverhältnissen aus Verträgen (s. Schuldvertrag). Der dritte Abschnitt (§ 362–397) behandelt das Erloschen der Schuldverhältnisse, nämlich die Erfüllung (s. d.), die Hinterlegung (s. d.), die Aufrechnung (s. d.) und den Erlaß (s. d.). Der vierte Abschnitt (§ 398–413) bringt sodann die Lehren von der Übertragung von Forderungen (s. Übertragbar), der fünfte (§ 414–419) die der Schuldübernahme (s. d.) und der sechste (§ 420–432) legt dar, was bei Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern zu gelten hat. Die § 433–853 enthalten dagegen die Lehre von den einzelnen Schuldverhältnissen. Vgl. außer den bei »Bürgerliches Gesetzbuch« angegebenen Werken noch Unterholzner, Quellenmäßige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen (Leipz. 1840, 2 Bde.); Stammler, Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren (Berl. 1897); Schollmeyer, Das Recht der einzelnen Schuldverhältnisse (2. Aufl., das. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 61.
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