[65] Schulgemeinde (Schulverband, Schulsozietät). Nicht überall deckt sich der Umfang einer bürgerlichen Gemeinde mit dem des Kreises der Interessenten bestimmter Schulen. Diese gehören altherkömmlich in größern Gemeinden oft engern Gemeinschaften an, z. B. kirchlichen Gemeinden, oder es sind mehrere kleinere Gemeinden unter sich, oder solche mit Gutsbezirken etc. zu einem Gesamtschulverbande vereinigt. Die daraus entstehenden mannigfachen Schwierigkeiten und Hemmnisse haben in der neuern Gesetzgebung fast überall dazu geführt, das Schulwesen, besonders das Volksschulwesen, grundsätzlich zu einer Sache der bürgerlichen Gemeinde zu machen. So noch jüngst in Preußen durch das Gesetz vom 28. Juli 1906 (s. Schullasten). Für S. findet sich auch der altdeutsche Ausdruck Schulacht (s. d.).