Telegraphenverträge

[391] Telegraphenverträge, Grundlagen für den internationalen Telegraphenverkehr in Form von Staatsverträgen mit andern Staaten oder Verträge und Abkommen mit Telegraphengesellschaften. Der Internationale Telegraphenvertrag, abgeschlossen in St. Petersburg 10. (22.) Juli 1875, nebst Ausführungsübereinkunft (Londoner Revision vom 10. Juli 1903), gewährleistet die Benutzung der Telegraphen durch jedermann, die Wahrung des Telegraphengeheimnisses, die Herstellung ausreichender Verbindungen, den Vorrang der Staatstelegramme, befreit die Verwaltungen in bezug auf den Telegraphendienst von jeder Verantwortlichkeit, gestattet den Telegraphen zeitweise zu sperren, regelt die Abhaltung von Telegraphenkonferenzen (s. Telegraphenverein, internationaler), überläßt jeder Verwaltung, außerdem besondere Abkommen abzuschließen. Dementsprechend hat die deutsche Reichstelegraphenverwaltung mit allen Nachbarstaaten zur Erleichterung des Telegrammverkehrs Sonderabkommen getroffen. Bayern und Württemberg haben für sich verfassungsmäßig das Recht, mit Nachbarstaaten T. abzuschließen. Die Ausführungsübereinkunft regelt die Handhabung des Telegraphendienstes im einzelnen. Für die drahtlose Telegraphie ist auf der funkentelegraphischen Konferenz in Berlin 1906 der Internationale radiotelegraphische Vertrag nebst Ausführungsbestimmungen (Convention radiotélégraphique internationale avec Engagement additionnel et Règlement de service) vereinbart worden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 391.
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