[835] Zahlung, die Entrichtung einer nach Betrag und Art (Quantität und Qualität) bestimmten Schuld, namentlich einer Geldschuld. Das Bürgerliche Gesetzbuch gebraucht richtigerweise Z. nicht wie bisher oft geschah, auch für Leistung (s. d.) oder Erfüllung (s. d. und Schuldverhältnis) und verordnet über sie Allgemeines in § 244, 245 und 270, Abs. 1, dahin: 1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die Z. in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Z. in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen[835] ist. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Z. für den Zahlungsort maßgebend ist. 2) Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Z. nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Z. so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre (d. h. in jetzigem Reichsgeld). 3) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Meyers-1905: Zählung des Hauses