[1030] Zwang (Vis ac metus), die Bestimmung zu einem Tun oder Unterlassen gegen den Willen des Handelnden. Dies ist entweder so möglich, daß die Handlung unmittelbar durch das physische Übergewicht eines andern erzwungen (physischer Z., vis absoluta), oder so, daß durch ein wirklich zugefügtes oder angedrohtes Übel auf den Willen des Handelnden eingewirkt wird, so daß er sich, um dem Übel zu entgehen, zur Vornahme der Handlung entschließt (psychischer Z., vis compulsiva). Ein erzwungenes Rechtsgeschäft ist nicht ohne weiteres nichtig, kann aber wegen des Zwanges von dem dazu Gezwungenen angefochten werden, auch kann er Schadenersatz fordern (Bürgerliches Gesetzbuch, § 123). Wer den Erblasser durch Z. an der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen hindert, geht seines Erbrechtes verlustig, er wird erbunwürdig (Bürgerliches Gesetzbuch, § 2339). Der Z. wird an demjenigen, der sich eines solchen schuldig machte, als Nötigung (s. d.) bestraft, wofern die Tat nicht in ein schwereres Verbrechen, wie Raub, Erpressung oder Notzucht, übergeht. Auf der andern Seite schließt der Umstand, daß jemand durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, die mit einer gegenwärtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib und Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu einer an und für sich strafbaren Handlung genötigt wurde, die Strafbarkeit der Handlung aus. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 52, und Österreichisches Strafgesetzbuch, § 2, lit. g.