[241] Akadēmisch, was Bezug auf eine Akademie (s.d. 6)8), bes. aber auf eine Universität hat, so Akademischer Senat, die aus dem Rector (Prorector) u. den ordentlichen Professoren od. im engern Sinne den Decanen der Universität zusammengesetzte Verwaltungsbehörde einer Universität; Akademische Bürger, Studirende auf einer Universität, da diese nicht den bürgerlichen Gerichten, sondern einer eigenen, der akademischen Gerichtsbarkeit, untergeben sind u. unter besonderen, den akademischen Gesetzen stehen, welche mit besonderer Rücksicht jener Stellung u. dem Umstande, daß junge Leute aus verschiedenen Ständen u. Lebensverhältnissen, mit eigenthümlichen Richtungen hier ein Ganzes bilden, abgefaßt sind. Akademische Freiheit, die den Universitäten zugestandene Lehr- u. Lernfreiheit, verbunden mit einer minder strengen Disciplin der Studirenden, als solcher, welche auf der einen Seite der Aufsicht der Schule entwachsen, auf der andern noch nicht ins bürgerliche Leben übergegangen sind. Akademische Legion, bewaffnetes Corps, welches aus akademischen Bürgern besteht, bes. 1848 an mehreren Universitäten besondere Abtheilung der Bürgergarde, namentlich die A. L. zu Wien, bekannt durch ihre Theilnahme an der Revolution, s. u. Österreich.