[584] Anwalt (lat. Procurator), 1) ein Bevollmächtigter zu einem bestimmten Geschäft, vorzüglich vor Gericht: 2) der Vertreter einer streitenden Partei im Civilproceß, welcher Handlungen für dieselbe vornimmt u. sie überall repräsentiren kann, außer bei einer Eidesleistung. Fähig dazu ist jeder, der vor Gericht aufzutreten u. zu handeln befugt ist, ohne Rücksicht auf Rechtskenntnisse, obwohl meist Advocaten (s.d.) als A-e berufen werden. Freiwillige A-e sind, die ohne Auftrag des wahren Interessenten dessen Sache führen, bes. bei naher Verwandtschaft gewisse Personen, denen die Gesetze die Vermuthung einer Vollmacht (Mandatum praesumtum) beilegen, die aber wegen der Genehmigung des eigentlichen Interessenten Caution zu bestellen haben. Es sind dies nur alle Verwandte in gerader Linie u. bis zum 2. Grade der Seitenlinie, der Ehemann wegen der Paraphernalgüter u. Streitgenossen nach erfolgter Einlassung. Ein bevollmächtigter A. heißt bei einzelnen Personen vorzugsweise Proc. od. Cognitor, bei Körperschaften Syndicus, bei einem Gewaltgeber, der nicht sein eigenes Recht verfolgt, Actor (s.d.). Über dir Rechtsverhältnisse zwischen dem Gewaltgeber u. A. s. u. Advocat; 3) im gewöhnlichen Sprachgebrauch so v.w. Sachwalter od. Advocat; daher Anwaltgebühren, so v.w. Deserviten; Anwaltkammer u. Anwaltvereine, s. u. Advocat; 4) öffentlicher A., so v.w. Staatsanwalt.