Appropriiren

[627] Appropriiren (v. lat.), sich aneignen; daher Appropriation, 1) An-, Zueignung, Anmaßung; 2) (Chem.), Vereinigung eines Körpers mit dem andern; 3) (Rechtsw.), die Wiedervereinigung eines vorher getheilten Eigenthums, wo dem Einen Grund u. Boden, dem Andern aber die Nutzung desselben zugehört, in der Person dessen, welchem das nutzbare Eigenthum zustand. Bei beiden ohne Unterschied heißt sie Consolidation. Daher Appropriationsclausel, die mit dem irländischen Zehntgesetz 1834 in Verbindung gebrachte Zusatzbestimmung, daß die durch jenes Gesetz erzielten Überschüsse der Einkünfte vom Kirchengut zum Besten des Staates verwendet werden sollten; wurde 1838 bei Annahme des Zehntgesetzes weggelassen, s. Großbritannien (Gesch.).

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Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 627.
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