Anmaßung

[523] Anmaßung, 1) so v.w. Arroganz; 2) (Rechtsw.), die unbefugte Ausübung eines, einem Andern zustehenden Rechts: verschieden vom Diebstahl durch das bei letzterm körperliche, bei ersterer unkörperliche Object, doch gleich strafbar, wenn gleich durch das gemeine Recht nur selten bedroht. Dieß bes. bei A. des Münzrechts (s. u. Münzverbrechen) u. andrer Hoheitsrechte, hier, wenn die A, nicht in hochverrätherischer od, ehrenkränkender Absicht geschah, wie Fälschung u. Vermögensverletzung zu bestrafen. Die einfache A. eines Staatsamtes ist die Ausübung der Functionen eines Staatsamtes zur Erreichung eines rechtswidrigen Zweckes, ohne gültigen Auftrag dazu, gemeinrechtlich mit keiner Strafe, nach Particulargesetzen mit Freiheitsstrafen bedroht. Strafbarer gilt die A. öffentlicher od. Amtsgewalt, z.B. Erhebung von Zöllen, Mißbrauch der Staats- od. Amtssiegel, Anwerben der Soldaten etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 523.
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