Bahrrecht

[181] Bahrrecht (lat. Jus feretri), eine Art Ordalie, welche in früherer Zeit angewendet wurde, um sich von der Schuld eines des Mordes Verdächtigen zu überzeugen. Von dem Glauben geleitet, daß die Berührung od. auch nur die Gegenwart des Thäters selbst auf den todten Körper noch Wirkung äußere, führte man dabei den des Mordes Angeschuldigten, oft unter feierlichen Ceremonien, vor die Leiche u. nöthigte denselben dann, den todten Körper meist an der Stelle der tödtlichen Wunde od. am Herzen zu berühren u. dabei seine Unschuld zu versichern. Regte sich der Leichnam od. zeigte sich namentlich Blut an demselben, so wurde dies als hinreichendes Zeugniß der Schuld angesehen. Spuren des darin liegenden Glaubens finden sich unter dem Volke wohl in mancher Erzählung noch heute. Im Strafprocesse kommt die Vorführung des Angeschuldigten vor die Leiche wohl auch noch vor; doch geschieht dies jetzt nur zum Zwecke der Recognition od. um den Eindruck wahrzunehmen, welchen die Wiedererkennung des Ermordeten auf den Angeschuldigten macht. Daher wird auch eine Berührung nicht erfordert.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 181.
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