Eheklage

[504] Eheklage (Actio ex sponsu, Actio matrimonialis), die Klage eines od. einer Verlobten aus dem abgeschlossenen Verlöbniß auf Vollziehung der versprochenen Ehe. Während eine solche Klage nach Römischem Rechte unzulässig war, wurde sie von Cannonischem Rechte als zulässig anerkannt, jedoch so, daß der Verklagte bei entschiedener Weigerung, die Ehe zu vollziehen, nur zur Leistung einer Entschädigung angehalten wird. Vgl. Verlöbniß. Ehenullitätsklage (Actio nullitatis matrimonii), die Klage, wodurch die Aufhebung einer formell vollzogenen E., als einer wegen trennender Ehehindernisse von Anfang an ungültigen u. unverbindlichen verlangt wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 504.
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