[34] Executoriāles (lat.), richterlicher Befehl, mittelst dessen dem in einem Proceß Verurtheilten aufgegeben wird, dem ergangenen Urtheil innerhalb einer gesetzten Frist nachzukommen. Nach dem älteren deutschen Reichsproceß mußten solche Executorialien bes. erbeten werden. Durch den jüngsten Reichsabschied von 1654 wurde aber, wenigstens für den Reichskammergerichtsproceß, bestimmt. daß dieselben einem jeden Urtheil in der Weise einverleibt werden sollten, daß sogleich am Schlusse der Sentenz ein Termin zur Befolgung des Urtheils u. zur Beibringung der Bescheinigung über diese Befolgung angefügt würde. Verstrich dieser Termin erfolglos, so hatte der Verurtheilte dann. um ein Mandatum de exequendo zu bitten. Über die neueren Formen s.u. Execution.