[32] Execution (lat. Executĭo, Hülfsvollstreckung), 1) die Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel zur Vollstreckung eines richterlichen Erkenntnisses wider den Verurtheilten. Zur Anwendung der Executionsmaßregeln wird a) im Civilprocesse vorausgesetzt, daß das Erkenntniß rechtskräftig geworden, so wie daß der Gegenstand der Leistung, zu welchem der Pflichtige verurtheilt worden ist, bereits in Quantität u. Qualität genau bestimmt sei. Ist das Letztere noch nicht der Fall, so hat dem Executionsverfahren erst noch eine sogenannte Liquidationsinstanz vorauszugehen, worin möglichst[32] ummarisch der Gegenstand der E. festgestellt wird. Die wirkliche Vollstreckung der E. erfolgt nach Deutschem Recht immer durch das Gericht, nach Französischem Recht durch eigene Gerichtsvollzieher (Huissiers). Die E. selbst ist verschieden, je nach der Beschaffenheit des Objects, um welches es sich handelt. War die Verurtheilung auf die Herausgabe einer bestimmten Sache gerichtet, so läßt das Gericht bei beweglichen Sachen dieselbe dem Verurtheilten einfach durch einen Gerichtsdiener abnehmen u. dem Sieger zustellen; bei unbeweglichen wird der Besitzer exmittirt u. der Sieger immittirt. Handelt es sich um die Bezahlug einer schuldigen Geldsumme od. anderer fungibler Gegenstände, so bestehen die Zwangsmittel in Einlegung der Wache (was jedoch nur ausnahmsweise, namentlich wenn es dem Schuldner etwa nur an gutem Willen fehlt, geschieht), in Auspfändung beweglicher Gegenstände od. der Ausbringung eines richterlichen Pfandrechtes an einem Immobile des Schuldners, um durch deren Versteigerung dann die Mittel zur Befriedigung zu erlangen, wenn der Verurtheilte nicht noch vorher dem Erkenntniß Folge leisten sollte. Wurde dem Verurtheilten aber auferlegt, gewisse Handlungen vorzunehmen od. zu unterlassen, so wendet man bald Cautionen, bald Geldstrafen, bald Gefängnißstrafe an od. läßt, wenn die Handlung auch durch einen Anderen verrichtet werden konnte, sie durch Dritte vornehmen u. zwingt den Ungehorsamen dann zur Bezahlung der dafür aufgelaufenen Kosten. Der wirklichen Anwendung des Zwanges geht in der Regel eine Androhung mit Setzung einer angemessenen Frist voraus. Das Nähere über die Anwendung u. Aufeinanderfolge der einzelnen Executionsmittel bestimmen die Executionsordnungen (s.d.). Bei mehreren summarischen Proceßarten, wie dem Arrestproceß u. dem Mandatsprocesse, wird ausnahmsweise mit der E. begonnen, so jedoch, daß die wirkliche Vollziehung der E. od. die Entäußerung des mit Beschlag belegten Gegenstandes noch durch eine geeignete Vertheidigung des Angegriffenen abgewendet werden kann. b) Im Criminalprocesse wird zum Beginn der E. nicht gerade eine Rechtskraft des Erkenntnisses verlangt, indessen doch so lange regelmäßig damit Anstand genommen, als der Angeschuldigte sich demselben entweder freiwillig unterworfen hat od. die Frist zur Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels verflossen ist; nur wenn der Angeschuldigte bei Freiheitsstrafen lediglich gegen die Strafhöhe appellirt hat, kann ihm auch gestattet werden, einstweilen die Strafe anzutreten. Zuweilen treten aber hier Umstände ein, welche den Vollzug selbst nach Ablauf jener Frist nicht gestatten; hierher gehören Krankheit, Schwangerschaft etc., welche die Aufnahme des Verurtheilten in die Strafanstalt unthunlich machen, ebenso Begnadigungsgesuche, wenn sie nicht bereits einmal abgeschlagen sind; auch wird in der Regel da ein mäßiger Aufschub verstattet, wo dem Verurtheilten durch unverzügliche Vollstreckung ein unverhältnißmäßiger Nachtheil an seinem Nahrungsbetriebe entstehen würde. In wiefern der Widerruf eines Geständnisses dazu Veranlassung geben kann, hängt von dem Grade der Wahrscheinlichkeit ab, welchen der Widerruf an sich trägt; die Vollstreckung hat nach gemeinem Deutschen Rechte auch hier vom Richter, unter dessen specieller Aufsicht, auszugehen. Nach dem Französischen Rechte, dessen System in dieser Beziehung auch Hannover u. Braunschweig gefolgt sind, ist dieselbe Sache des Staatsanwaltes, welcher sich zu diesem Zwecke mit den Vorständen der Strafanstalten etc. unmittelbar in Verbindung zu setzen hat. Ein drittes System (z.B. in Baiern), beläßt die Vollziehung zwar dem Gericht, ordnet aber an, daß der Staatsanwalt die selbe erforderlichen Falles zu betreiben hat. Über die Vollziehung der Freiheitsstrafen s.u. Gefängniß, über die der Todesstrafe s.u. Todesstrafe; 2) die Einziehung von, auch nicht gerichtlich verordneten Außenständen des Staates, z.B. von Steueraufständen, Kriegslasten, durch eingelegte, Diäten erhaltende Mannschaften; 3) der Verkauf der für Rechnung Jemandes gekauften Papiere durch Wechselagenten, wenn Letztere Besorgnisse über die Zahlungsfähigkeit derselben hegen.