Fautfracht

[140] Fautfracht, Vergütung, welche ein Schiffer zu fordern hat, wenn der Befrachter die Frachtgüter nicht zu der contractlichen Zeit an Bord besorgt hat u. das Schiff ohne dieselben abfahren muß; sie beträgt gewöhnlich das Ganze der bedungenen Fracht. Hebt der Befrachter den Contract auf, bevor das Schiff angefangen hat zu laden, so braucht er nur eine geringere F., meist die Hälfte, als Vergütung zu zahlen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 140.
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