[28] Gebiet, 1) ein gewisser Bezirk, in welchem Jemand zu befehlen hat, weil ihm entweder das Eigenthum od. die Gerichtsbarkeit zusteht; daher 2) so v.w. Gerichtsbarkeit; vgl. Staat u. Staatsgebiet; 3) (Mühlenw.), in Windmühlen das hölzerne Gerüst, unter welchem das Kammrad, der Trilling, Steg etc. u. über welchem die Mühlsteine mit den Steinringeln, Stelzen u. der Gesse sich befinden; 5) (Geol.), das Verbundensein mehrerer Formationen, s.d.
Brockhaus-1911: Tersches Gebiet · Syr-darja-Gebiet · Donisches Gebiet
Pierer-1857: Gebiet · Nordwest-Gebiet