Gelehrter Meineid

[110] Gelehrter Meineid, nach Artikel 107 der Carolina ein Eid, welchen Jemand feierlich vor Gericht, nach einer von dem Richter vorgelesenen od. vorgesprochenen Eidesformel, durch Wiederholung derselben, wissentlich wider die Wahrheit geschworen hat. Andere beziehen die Bezeichnung »gelehrt« auf die vorausgegangene ausdrückliche Verwarnung des Schwörenden durch den Richter vor den Folgen des Meineides, die indessen nur dann zum Thatbestande des Meineides gerechnet werden kann, wo sie Particularrechte als zur Form eines gerichtlichen Eides wesentlich vorschreiben. Vgl. Eid C).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 110.
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