[326] Gewerk, 1) so v.w. Handwerk, Zunft, Innung: 2) (Bergb.), derjenige, welcher eine Zeche, ein Pochwerk etc. ganz od. zum Theil betreiben läßt, lassen acht u. mehrere G-en gemeinschaftlich arbeiten, so heißen sie zusammen eine Gewerkschaft, welche 128 Kuxe od. Schichten hat, s.u. Bergwerksverfassung B). Die G-e besolden ihre eignen Gewerkdiener, als Schichtmeister, Steiger, Probirer etc. Die G-e versammeln sich oft an einem Gewerktage; ausländische G-e müssen einen inländischen Verleger haben. Alte G. sind diejenigen, welche eine Zeche ursprünglich bebaut od. bei deren Bau am längsten. Zubuße bezahlt haben; ihnen bleibt, wenn das Werk eingeht, ein Vorrecht auf einen Antheil bei Wiederaufnahme desselben.