[706] Jagdhoheit (Wild bann), das Recht des Landesherrn (beziehentlich größerer Grundbesitzer), Vorschriften über die Ausübung der Jagd zu geben u. dieselbe zu überwachen, Forst- u. Jagdgerichte zu halten, Verbrechen zu bestrafen, Holzmärkte anzulegen etc. Jagdregal, dagegen das Recht des Landesherrn auf Ausübung der Jagd als Hoheitsrecht. Vgl. Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigenthumsverhältnisse an Wald u. Jagd in Deutschland, Lpz. 1832.