[531] Kirchenstühle, die Sitzreihen u. einzelnen Sitze (Kirchensitze) in der Kirche, worauf die die Kirche Besuchenden Platz nehmen. Sie sind Eigenthum der Kirche, werden gegen einen Zins vergeben, fallen aber nach dem Tode od. nach Wegzug der Personen an die Kirche zurück. Die dabei vorkommenden Bedenken u. Zwiste entscheidet ein besonderes Stuhlrecht, welches durch örtliche Stuhlordnungen modificirt wird. Vgl. Köhler, Abhandlung von Kirchenstühlen u. deren Rechten in kursächsischen Landen, Dresd. 1790.