Liturgisches Recht

[440] Liturgisches Recht (Jus liturgicum), die Befugniß, für die Liturgie gesetzliche Vorschriften zu geben. Nachdem dieses Recht früher durch den Papst u. die Concilien ausgeübt worden war, wie es auch in der Katholischen Kirche noch ausgeübt wird, kam es als ein Theil der Kirchengewalt zur Zeit der Reformation an die protestantischen Fürsten, als Summi episcopi. Die Frage über das L. R. wurde bes. bei dem Erscheinen der preußischen Agende verhandelt u. sehr verschieden beantwortet. Vgl. Schmidt, Über das L. R. der evangelischen Fürsten, 1826; Augusti, Das Majestätsrecht, 1825.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 440.
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