Mündigkeit

[535] Mündigkeit, die Altersstufe, bei deren Eintritt die physische Person die volle rechtliche Handlungsfähigkeit erreicht. Nach Römischem Rechte war dies für Mannspersonen das vollendete 14., für Frauenspersonen das vollendete 12. Lebensjahr; doch bestand für die Mündigen daneben noch als weitere Altersstufe von rechtlicher Bedeutung die Minderjährigkeit bis zum 25. Jahre (s.u. Alter u. Minderjährigkeit). Im Deutschen Rechte finden sich für den Zeitpunkt der M. schon früh sehr verschiedene Grenzen angenommen; im Allgemeinen zeigt sich dabei die Wahrnehmung, daß allmälig mit fortschreitender Cultur der Zeitpunkt immerweiter hinausgerückt wurde. Ursprünglich wurde meist das 12. Jahr angenommen, später aber besonders häufig das 18. Jahr als Anfang der M. betrachtet, welches sich dann namentlich in den fürstlichen Hausgesetzen auch vielfach erhalten hat. Andere Rechte setzten dem Termine des 12. Jahres als dem ersten, zu welchem der Mensch Ƈzu seinen Jahren kommt,ű noch einen zweiten mit beschränkteren Wirkungen, nämlich das 21. Jahr als das Jahr, wo. der Mensch Ƈzu seinen Tagen kommt,ű zur Seite. Neuere Particulargesetze nehmen bald das 21. (so in Sachsen, Baiern, Baden, Württemberg), bald das 24. Jahr an (so in Preußen u. Österreich). Für gewisse Geschäftsverhältnisse kommt noch eine besondere M. vor, z.B. die Lehnsmündigkeit, wenn Jemand fähig ist, Lehen anzunehmen, welche nach sächsischem Lehnrecht sonst mit 13 Jahren 6 Wochen 3 Tagen (einer Verbindung des alten Termins von 12 Jahren mit dem sächsischen Jahr u. Tag) eintritt, die Eidesmündigkeit, die gemeinrechtlich von dem 14., nach Praxis u. neueren Gesetzen aber gewöhnlich von dem 18. Lebensjahre angenommen wird, die Testamentsmündigkeit etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 535.
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