[23] Pflugrecht 1) die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Entwendung der Ackergeräthschaften vom Felde härter bestraft wird, als ein anderer Diebstahl von gleichem Betrag; 2) die Eintheilung in drei Arten, auch der Zeitraum von drei Jahren, während dem ein Feld in jeder Art bestellt wird.