Pflugrecht

[23] Pflugrecht 1) die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Entwendung der Ackergeräthschaften vom Felde härter bestraft wird, als ein anderer Diebstahl von gleichem Betrag; 2) die Eintheilung in drei Arten, auch der Zeitraum von drei Jahren, während dem ein Feld in jeder Art bestellt wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 23.
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