[449] Praecipŭum (lat.), 1) bei einer Theilung der vornehmste, od. der voraus wegzunehmende Theil, z.B. bei der Theilung der Zollerträge unter die Mitglieder des Zollvereins; 2) (Voraus), das Recht des überlebenden Ehegatten, gewisse Fahrnißstücke vorzugsweise ohne weitere Einrechnung aus der Erbmasse wegzunehmen, od. um einen billigen Anschlag auf seine Erbportion einzurechnen. Dahin gehören Gegenstände, welche theils als Andenken an den Verstorbenen einen besonderen Werth für den Überlebenden haben, theils zu seinen nächsten Bedürfnissen gehören; in neuerer Zeit ist das P. fast überall aufgehoben worden.