[875] Receptum (lat.), 1) was man empfangen hat; daher R. der Sachen eines Reisenden, wenn ein Gastwirth od. Schiffer Sachen der Reisenden in sein Wirthshaus od. Schiff aufnimmt od. durch seine Leute aufnehmen läßt, so muß er für jeden Schaden stehen, welcher den aufgenommenen Sachen bis zur Zurückgabe zugefügt wird; auch die gestohlenen Sachen muß er ersetzen, u. nur ein unabwendbarer Zufall od. innerer Verderb der Sache befreit ihn vom Schadenersatz. Analog findet die Klage auf, Schadenersatz auch gegen die Post u. Frachtfuhrleute statt; sie heißt Actio in factum de recepto; 2) der Vertrag der Parteien mit dem Schiedsrichter, wodurch dieser verspricht, den Streit zu entscheiden.
Pierer-1857: Receptum jus