[935] Regredienterben, bei Erlöschen eines fürstlichen Hauses, dessen Succession auf agnatischer Erbfolge im Mannsstamme beruhte, die schon früher durch den Mannsstamm ausgeschlossenen Weiber u. deren Descendenz, im Gegensatz zu der dem letzten männlichen Gliede des Hauses am nächsten stehenden Cognatin, der sogenannten Erbtochter. Die Frage, ob dieser Letzteren od. den R. der Vorzug bei der Succession in die eröffneten Erbgüter gebühre, wurde bes. bei Erlöschen des habsburgischen Mannsstammes in der Person des Kaisers Karl VI. (1740) lebhaft verhandelt, indem Baiern auf Grund der Regredienterbschaft Ansprüche auf die österreichischen Erblande erhob. Indessen herrscht heutzutage fast Einstimmigkeit darüber (wie in den neuen Verfassungen auch dieser Grundsatz anerkannt ist), daß es keine Regredienterbschaft gibt, indem von einem Successionsrechte der Cognaten überhaupt erst mit Erlöschung des Mannsstammes die Rede sein kann; die gegentheilige Ansicht ist nur durch irrige Ansichten der Romanisten über das gleiche Successionsrecht der Cognaten bei Erbgütern entstanden. Vgl. G. D. Hoffmann, Rechtsbestand der Regredienterbschaft, 1775; von Neurath, Von der Regredienterbschaft, Gießen 1807; H. Chr. Senkenberg, De successione filiarum, ebd. 1742; Wedekind, De vanitate juris regrediendi collateral., Manh. 1767.