Requiriren

[54] Requiriren (v. lat.), 1) erbitten, nachsuchen, verlangen; daher Requirirter Notar, ein Notar (s.d. 6), welcher zu irgend einer Gerichtshandlung od. zu einem Geschäft, zu dessen Ausführung es eines geschwornen u. rechtskundigen Mannes zum Zeugen od. zur Ausführung bedarf, zugezogen wird; 2) ersuchen, bes. eine fremdländische Obrigkeit um Hülfe ersuchen; 3) untersuchen, erforschen, auskundschaften; daher Requirent, Nachsucher, Nachforscher; 4) zurückfordern, in Anspruch nehmen; 5) Lieferungen fordern od. ausschreiben; vgl. Requisition.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 54.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika