Robot

[208] Robot (vom slaw. robota, Arbeit), in den slawisch-österreichischen Ländern alle Hand- u. Spanndienste, welche die Gutsunterthanen vermöge des Unterthänigkeitsverhältnisses u. sonst dem Gutsherrn zu leisten hatten. Schon Kaiser Joseph II. hegte wegen der großen Unzufriedenheit der Pflichtigen damit, den Plan die R. in Geldabgaben umzuwandeln; nach seinem Tode wurden jedoch die deshalb bereits getroffenen Einleitungen wieder bei Seite gelegt, doch wurden seit 1771 sogenannte Robotpatente erlassen, in denen die Grundsätze über die Leistung der Robotpflicht näher geregelt wurden. Zu diesem Endzweck wurde bes. durch die Robotpatente die Anlegung von Urbarien angeordnet, Verzeichnisse, in welche die zuständigen Gerechtsame u. Pflichten gebracht werden mußten. In Folge des galizischen Aufstandes (s. Österreich S. 450) erfolgte ein neues kaiserliches Patent vom 13. April 1846, welches jedoch im Ganzen nur geringe Erleichterung gewährte. Die Bewegung des Jahres 1848 stellte unter ihren ersten Forderungen die gänzliche Aufhebung[208] des Robotwesens auf, u. dieselbe ist hierauf auch durch die beiden Gesetze vom 7. Septbr. 1848 u. 4. März 1849 gewährleistet worden. Durch diese Gesetze ist die Gutsunterthänigkeit sammt allen aus diesem Verhältnisse entspringenden Lasten u. Dienstleistungen für aufgehoben erklärt u. die allgemeine Entlastung der bäuerlichen Besitzer, die Beseitigung aller Unterschiede zwischen den sogenannten Dominial- (gutsherrlichen) u. Rusticalgründen als Zielpunkt hingestellt. Mehre R-en sind unentgeltlich aufgehoben, für die übrigen Arten derselben findet eine Entschädigung, im Durchschnitt nach dem zwanzigfachen Betrage des Geldwerthes der jährlichen Leistung, statt. In Russisch Polen wurden die R-n mit dem 1. Oct. 1861 gegen Entschädigung der Berechtigten aufgehoben, doch konnten die Pflichtigen, welche sie nicht ablösen wollten od. konnten, sie fortleisten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 208-209.
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