[65] Schäfereigerechtigkeit, die Berechtigung Schafe auf der ganzen Flur u. bes. auf fremden Grundstücken mit einem eigenen Schäfer zu halten. Das Recht muß durch Belehnung, Verträge, Herkommen od. andere Rechtstitel bes. erworben sein u. wenn es verneint wird, erwiesen werden. Es ist gemessen od. ungemessen, je nachdem nur eine bestimmte Anzahl Schafe gehütet werden dürfen, od. so viel, als mit dem vom Gute gewonnenen Futter überwintert werden können. Verschieden davon ist das Schäfereirecht, d.h. das Recht, auf seinen eigenen Grundstücken Schafe durch einen eigenen Schäfer hüten zu lassen. Dies Recht ist nach den verschiedenen[65] Gesetzgebungen in Deutschland bald an eine gewisse Acker- od. Hufenzahl gebunden, bald nur nach dem Herkommen zulässig. Das Recht Schafe zu kalten ist gemeinrechtlich ein Ausfluß der natürlichen Freiheit, wo nicht Rechte anderer Verträge, Herkommen u. dgl. entgegenstehen. Landesgesetze bedingen oft einen gewissen Grundbesitz etc. Scholz, Das Schäfereirecht, Braunschw. 1837.