[853] Separationsrecht (Beneficium separationis), das Recht, vermöge dessen Erbschaftsgläubiger u. Vermächtnißnehmer zu dem Zwecke, um eine ihnen nachtheilige Concurrenz mit den Gläubigern des Erben zu verhüten, verlangen können, daß die Erbschaft, bei welcher sie interessirt sind, von dem Vermögen des Erben getrennt gehalten werde, so daß sie dann vor den Gläubigern des Erben aus der dem Letzteren angefallenen Erbschaft zu befriedigen sind. Das S. ist jedoch gemeinrechtlich auf fünf Jahre, vom Antritte der Erbschaft durch den Erben gerechnet, beschränkt; auch ist es ausgeschlossen in Beziehung auf solche Gegenstände, welche bereits bona fide von dem Erben veräußert worden sind, ferner wenn bereits eine solche Vermischung der Erbschaft mit den Gütern des Erben stattgefunden hat, daß eine Ausscheidung beider unmöglich geworden ist, so wie wenn die Gläubiger[853] sich bereits als Gläubiger des Erben (nicht blos des verstorbenen Erblassers) gerirt haben; über das S. im Concurse s.u. Separatisten 3).