[853] Separation (v. lat. Separatio), 1) Absonderung, Trennung, Scheidung; S. atoro et mensa, die Scheidung zweier Ehegenossen von Tisch u. Bett, s.u. Ehescheidung S. 505; 2) als Mittel der Hebung der landwirthschaftlichen Cultur die Vertheilung der in der Regel weniger benutzten Gemeindegrundstücke an Leeden, Triften u. dgl. unter die Gemeindemitglieder, womit zugleich meistentheils der Zweck der Zusammenlegung der verschiedenen Grundstücke einer Flur u. der Ablösung lästiger Servituten u. Reallasten verbunden wird. Bei den vielfachen u. verschiedenartigen Interessen, welche hierbei in Betracht zu nehmen sind, bildet die S. in der Regel ein sehr schwieriges u. mühsames Geschäft. In vielen Staaten ist die Vornahme einer solchen Separation daher eigenen Behörden überwiesen, welche theils mit juristischen, theils mit Verwaltungsbeamten besetzt sind; das erste, bei einer solchen S. vorzunehmende Geschäft besteht in einer genauen Vermessung der zu separirenden Flur u. der vollständigen Ermittelung aller bezüglich der einzelnen Grundstücke in Frage kommenden Eigenthumsverhältnisse, der daran haftenden Gerechtigkeiten etc. Steht diese Ermittelung, wo nöthig nach Beseitigung der etwa dabei zu Tage getretenen strittigen Punkte durch Vergleich od. richterliche Entscheidung, fest, so erfolgt die Aufstellung des Vertheilungsplanes unter Berücksichtigung der bisher jedem der Betheiligten zugestanden habenden Rechte u. der möglichst vortheilhaften Benutzung der einzelnen Grundstücke. Gegen den aufgestellten Vertheilungsplan haben dann die Betheiligten ihre Einwendungen binnen bestimmter Frist geltend zu machen, worauf, wenn auch diese Einwendungen erledigt sind, die Bestätigung des Planes in Form eines zwischen den Interessenten abgeschlossenen Vertrages u. die Übereignung der dem Einzelnen hiernach zukommenden Grundstücke durch die Separationsbehörde erfolgt.