Standeserhöhungen

[681] Standeserhöhungen, die Erhebung aus dem bürgerlichen Stande in den Adelsstand, od. die Erhebung von einer niedrigeren Adelsstufe zu einer höheren. Im Deutschen Reiche war es sonst ein Vorrecht der Kaiser u. der Reichsvicare, so lange sie diesen Posten verwalteten; jetzt kann es jeder deutsche Souverän in seinem Lande, u. zwar zum Adel u. vom Adel zum Grafen erheben, vom Grafen zum Fürsten ist dies aber nur bei Königen gewöhnlich. Die S. erfolgt bisweilen per saltum, d.h. mit Überspringung mehrer niedriger Adelsstufen,[681] u. stillschweigend, durch Ertheilung gewisser Klassen von Ritterorden od. Verleihung gewisser Ämter. Die S. muß strict interpretirt werden u. bezieht sich im Zweifel nicht auf die Besitzungen. Wohlerworbenen Rechten Anderer kann dadurch kein Eintrag geschehen, was z.B. bei der Erbfolge in Fideicommisse etc. von Wichtigkeit werden kann. Die beim Briefadel geschenkten Ahnen sind ohne Rechtswirkung, wenn alter Adel zur Erlangung eines Rechtes verlangt wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 681-682.
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