[809] Steuervorschüsse (Anticipationen), sind erzwungene Staatsschulden, welche dadurch contrahirt werden, daß die Steuerpflichtigen ihre Steuern auf einen gewissen Zeitraum voraus entrichten. Da derartige Vorentrichtungen für die Steuerpflichtigen höchst drückend zu sein pflegen, so bilden sie ein nur in den Zeiten hoher Noth gewähltes Mittel zur Bedeckung der erforderlichen Staatsausgaben. Die Gestattung eines die Zinsen vergütenden Abzuges (Disconto) beseitigt die Härte des Mittels nicht vollkommen, weil schon die Aufbringung des Steuerbetrags vor der Zeit, wo der Steuerpflichtige auf die Abentrichtung sich mit seinen Ausgaben einzurichten hat, die Maßregel zu einer lästigen macht. Wird die Gewähr des Steuervorschusses dagegen den Pflichtigen ganz freigestellt, so verschwindet natürlich die Härte, u. es kann selbst eine Erleichterung für die Steuerpflichtigen darin liegen, wenn denselben verstattet wird unter Berechnung eines Disconto auch schon vor der Zeit, wie es ihnen gerade nach ihrem Kassenbestande paßt, die Steuern zu entrichten.