[822] Stief...., nur in Zusammensetzungen gebräuchlich, um das Affinitätsverhältniß zu bezeichnen, welches bei einer zweiten Ehe, namentlich in auf- u. absteigender Linie, zwischen dem einen Ehegatten u. den Verwandten des andern Ehegatten stattfindet, so Stiefvater, Stiefmutter, Stiefsohn, Stieftochter. Zu unterscheiden sind sogen. Stief- od. Halbgeschwister (s. Halbbürtig u. Halbgeburt), d.h. Kinder, welche nur einen Ascendenten, Vater od. Mutter, gemeinschaftlich haben, von den eigentlichen Stiefgeschwistern, d.h. Kindern, welche von zwei Ehegatten aus früheren Ehen zusammengebracht werden; diese sind gar nicht verwandt u. können daher auch nicht als Geschwister gelten. Schon das Mosaische Recht verbot die Ehe mit der Stieftochter u. deren od. des Stiefsohnes Tochter, auch mit der Stiefmutter u. mit des Bruders od. des väterlichen Oheims Wittwe. Nach Römischem Recht war früher blos die Ehe mit der Stiefmutter u. Stieftochter untersagt; später wurde aber auch die Ehe mit der Frau des verstorbenen Bruders u. mit der Schwester der verstorbenen Frau verboten. Das Canonische Recht erweiterte die aus der Stiefverwandtschaft herrührenden Eheverbote mit Rücksicht auf die Ansicht, daß zwischen Ehegatten eine Einheit des Fleisches stattfinde, fast so weit, als es die auf wirklicher Verwandtschaft ruhenden Verbote ausdehnte. Die neueren Ehegesetze haben dagegen diese Verbote meist wieder auf die römische od. mosaische Grenze beschränkt. In Bezug auf das Erbrecht begründet die Stiefverwandtschaft gar keine Erbberechtigung, mit Ausnahme der sogenannten Stief- od. Halbgeschwister. Letztere beerben einander erst dann ab intestato, wenn keine vollbürtigen Geschwister mehr da sind; nach einigen Partikularrechten erhalten sie im Zusammentreffen mit vollbürtigen nur die Hälfte eines vollen Erbtheils.