[32] Subsidiarisch (v. lat.), aushülflich; daher subsidiarische Verbindlichkeit, eine Verbindlichkeit, welche erst dann eintritt, wenn ein Anderer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, z.B. bei der Bürgschaft; subsidiarische Ladung, (Subsidialladung), Vorladung vor Gericht durch Requisition eines andern Richters, unter dessen Gerichtsbarkeit der Vorzuladende steht, zur Hülfe Rechtens, s. Citation; daher Subsidiāles, ein solches Ersuchungsschreiben; subsidiarisches Recht, ein Recht, dessen Grundsätze erst dann zur Anwendung gelangen, wenn ein anderes Recht keine genügende Entscheidungsnorm darbietet, z.B. das Gemeine Recht gegenüber einem particularen Landrecht.