[529] Verwalter, 1) s.u. Verwaltung; 2) dem die Bewirthschaftung eines Landgutes im Ganzen od. theilweise übertragen ist. Im erstern Falle heißt er Oberverwalter, u. wenn er die Stelle des Gutseigenthümers vertritt, Wirthschaftsdirector. Dieser muß wissenschaftlich u. praktisch gebildet sein u. alle Zweige der Landwirthschaft genau verstehen u. darüber Buch u. Rechnung führen können. Der Unterverwalter ist blos Vollstrecker der Befehle des Principals; ihm liegt die Ausführung aller bei einer Gutswirthschaft vorkommenden [529] Arbeiten u. die Aufsicht über das arbeitende Personal, sowie die Buch- u. Rechnungsführung ob. Vgl. Magerstedt, Der praktische Ökonomieverwalter, Sondersh. 1846; W. Löbe, Handbuch der rationellen Landwirthschaft für praktische Ökonomieverwalter, 8. Aufl. Lpz. 1863.