Zimmermann [1]

[624] Zimmermann, zünftiger Handwerker, welcher alle bei den verschiedenen Bauten vorkommenden Holzarbeiten, Zimmerarbeit, verfertigt u. die dazu nöthigen Kenntnisse besitzt. Sein Handwerk heißt das Zimmerhandwerk, kann sich aber auch zur Kunst (Zimmerkunst) erheben. Die Werkzeuge des Z-s sind Äxte, Beile, Texel, Stechbeitel, Bohrer, Hobel. Ein Z. muß nicht nur die Bearbeitung, Zusammenfügung u. Anordnung des Bauholzes verstehen u. nach dem Baurisse auszuführen wissen, sondern auch einen Riß entwerfen u. zeichnen können, indem er, ebensowohl als ein Maurer, die Leitung eines ganzen Baues übernehmen muß. Manche Arbeiten bei dem Ausbaue eines Gebäudes gehören, je nachdem die Beschaffenheit derselben ist, entweder dem Z. od. dem Tischler zu, u. es entscheiden darüber gewöhnlich specielle Landesgesetze u. Innungsartikel. Der Z. lernt drei Jahre, arbeitet schon als Lehrling gegen Lohn, wandert u. macht zum Meisterstück einen beliebigen Bauriß, muß auch hierzu ein hölzernes Gebäude errichten, dessen Theile abmessen u. die Verzapfung vorreißen. Nach den meisten Zunftgesetzen darf er nur das verfertigen, was genagelt od. gefalzt, aber nicht was geleimt ist, was dem Tischler vorbehalten bleibt. Vgl. Matthäy, Handbuch für Zimmerleute, 47.–49. Bd. des neuen Schauplatzes der Künste u. Handwerker, 3. Aufl., Weimar 1853; Diebold, Skizzenbuch für Zimmerleute, Münch. 1856; Grellmann, Lehrbuch der praktischen Zimmerkunst, Lpz. 1856.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 624.
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