[306] Betriebseröffnung (opening of a line; ouverture de l'exploitation d'un chemin de fer; attivazione dell'esercizio), die Einführung des öffentlichen Verkehrs auf einer Bahnstrecke. Diese kann sich auf den Personen- und Güterverkehr oder auf beide gemeinsam erstrecken. Die B. kommt nicht nur bei neuausgebauten Bahnstrecken in Frage, sondern auch bei neuen zweiten oder weiteren Gleisen und bei der Anlage von neuen und weiteren Stationen an bereits in Betrieb befindlichen Bahnstrecken.
Unabhängig von der Eröffnung einer Bahn für den öffentlichen Verkehr ist die Einführung des Arbeitszugbetriebes (s. Arbeitszug) auf der neuen Bahnstrecke. Dieser wird im allgemeinen auf Eisenbahnneubaustrecken zur Erleichterung der Anfuhr von Baustoffen vor der Einführung des öffentlichen Verkehrs eingeleitet. Bei der Einführung des Arbeitszugbetriebes unterscheidet man zwischen dem Arbeitszugbetrieb des Unternehmers mittels Rollwagen und dem Arbeitszugbetrieb auf dem endgültigen Oberbau eines Teiles der neuen Bahnstrecke. Die Befugnis zum Befahren der Neubaustrecke liegt meist schon in der Baugenehmigung, erfordert aber in der Regel noch die besondere Genehmigung der staatlichen Behörden und verpflichtet den Unternehmer zur Einrichtung umfassender Vorsichtsmaßregeln, berechtigt ihn aber nicht, beim Baue nicht beschäftigten Personen die Mitfahrt zu gestatten.
Die Einführung des öffentlichen Verkehrs auf neuen Eisenbahnstrecken, auf zweiten und weiteren Gleisen sowie auf neuen und erweiterten Stationen kann in Ländern, deren Eisenbahnen unter Aufsicht der Staatsgewalt stehen, nur nach erteilter Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen, gleichgültig, ob es sich um Haupt-, Neben- oder Kleinbahnen, Staats- oder Privatbahnen handelt (s. Abnahme der Bahn). Die Genehmigung zur B. ist an die Erfüllung einer Reihe von Bedingungen geknüpft, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs nach dem Zeitpunkt der B. sicherzustellen.
Unabhängig von der Prüfung und Abnahme einer Bahnlinie durch die Staatsbehörde wird auch die Bahnverwaltung selbst im eigenen Interesse vor der B. eine genaue eisenbahntechnische Prüfung vornehmen, um festzustellen,[306] ob für die B. die für die Inbetriebnahme erforderliche Vorsorge getroffen ist. Hierzu wird bei den preußischen Staatsbahnen die Neubaustrecke zur Prüfung des Standes der Bauarbeiten und Sicherungsanlagen durch die zuständigen Dezernenten der Eisenbahndirektion und Vorstände der Ämter gemeinsam mit dem Neubaudezernenten und Vorstande der Eisenbahnbauabteilung bereist. Bei dieser Bereisung wird auch über die rechtzeitige Einführung des Personals in den neuen Dienst Bestimmung getroffen. Auf Grund des Ergebnisses dieser eisenbahntechnischen Prüfung wird der Tag der Inbetriebnahme, vorbehaltlich der landespolizeilichen Abnahme und ministeriellen Genehmigung (s. weiter unten) festgelegt.
Das Recht, über die B. zu entscheiden, haben sich die einzelnen Staaten in besonderen Eisenbahngesetzen und Verordnungen vorbehalten. Meist wird die Betriebsfähigkeit der Bahn durch eine besondere Kommission der Staatsregierung und staatlichen Aufsichtsbehörde geprüft.
In Preußen darf nach § 22 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 eine Bahn (Haupt- oder Nebenbahn) dem Verkehre nicht eher übergeben werden, als nach voraufgegangener Revision der Anlage von der Regierung die Genehmigung dazu erteilt ist. Die Revision (landespolizeiliche Abnahme) wird bei Privatbahnen durch den Regierungspräsidenten und den Eisenbahnkommissar, der in der Regel ein staatlicher Eisenbahndirektionspräsident ist, bei Staatsbahnen durch den Regierungspräsidenten und die Eisenbahndirektion bewirkt. Auf Grund des gemeinschaftlichen Gutachtens der beiden Behörden entscheidet auf Antrag des Bahnunternehmers der Minister der öffentlichen Arbeiten, dem die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf neuen Bahnstrecken vorbehalten ist (über die Zulässigkeit der B. vgl. auch § 1 des Regulativs, die Eisenbahnkommissare betreffend, vom 24. November 1848 und Erlaß vom 16. Juli 1898).
Nach erfolgter Genehmigung des Ministers wird der Tag der B. öffentlich bekanntgemacht. Der B. von Nebenbahnen muß die auf Anordnung des Ministers der öffentlichen Arbeiten seitens des zuständigen Regierungspräsidenten zu erlassende öffentliche Bekanntmachung über die B. im Regierungsblatt vorausgehen.
Über die bevorstehende Eröffnung einer Bahnstrecke müssen seitens der Eisenbahnbehörde besondere Mitteilungen erhalten: das Reichseisenbahnamt, das Reichspostamt, der Oberpräsident, die Königliche Regierung, die Oberpostdirektion, die Landräte, die Bürgermeister und Handelskammern des Bahngebiets der neuen Strecke, die geschäftsführende Direktion des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen, die Geschäftsstelle der Vereinszeitung und die Redaktion des Handbuchs für den Eisenbahngüterverkehr. Dem Reichseisenbahnamt ist spätestens acht Tage vor der Inbetriebnahme Mitteilung zu machen. Am Tage der Inbetriebnahme ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten telegraphisch Anzeige über die erfolgte Eröffnung des Betriebs zu erstatten, wobei die Bahnlänge der dem Betrieb übergebenen Strecke mitgeteilt werden muß; ebenso ist dem Reichseisenbahnamt über die erfolgte B. zu berichten.
Zur B. von Kleinbahnen (Straßenbahnen, Nebenbahnen und ähnliche Kleinbahnen) bedarf es nach § 19 und 47 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 der Erlaubnis der zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde, u. zw. ist zuständig
1. wenn der Betrieb ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird, der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde;
2. in allen übrigen Fällen u. zw.
a) sofern Kunststraßen, die nicht als städtische Straßen in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benutzt oder von der Bahn mehrere Kreise oder nichtpreußische Landesteile berührt werden sollen, der Regierungspräsident, im ersteren Falle für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident;
b) sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landeskreises berührt werden, der Landrat;
c) sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirks verbleibt, die Ortspolizeibehörde.
Wenn die zum Betrieb mit Maschinenkraft einzurichtende Bahn die Bezirke mehrerer Landespolizeibehörden berührt oder in dem Falle unter 2a) die betreffenden Kreise nicht in demselben Regierungsbezirk liegen, so bezeichnet der Oberpräsident, falls jedoch die Landespolizeibezirke, bzw. Kreise verschiedenen Provinzen angehören oder Berlin beteiligt ist, der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zuständige Behörde.
Die Erlaubnis zur B. erfolgt auch hier auf Grund einer örtlichen Prüfung der Bahn. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine[307] Niederschrift aufzunehmen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn wesentliche in der Bau- und Betriebsgenehmigung gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind.
In Österreich kann eine Staats- oder Privatbahn sie mag von der Staatsverwaltung unmittelbar oder durch Privatpersonen betrieben werden oder eine Teilstrecke nur dann dem öffentlichen Verkehr übergeben werden, wenn die besondere Genehmigung des Eisenbahnministeriums erteilt ist. Zur Erwirkung dieser Genehmigung muß durch eine eigene zu diesem Zwecke gebildete Kommission, der auch ein Abgeordneter der Statthalterei, zu deren Bereich die Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke gehört, beiwohnt, festgestellt werden, daß nach der Bauart, Beschaffenheit und Menge der für den Bahnbetrieb vorhandenen Gegenstände ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb unbedingt erwartet werden kann. Insbesondere muß daher nachgewiesen sein:
a) daß die Bahn und die dazugehörigen Gebäude den diesbezüglichen Sicherheits- und Sanitätsgesetzen und -vorschriften entsprechend gebaut erscheinen;
b) daß die Bahn mit den erforderlichen Fahrbetriebsmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge versehen ist;
c) daß zur Verhütung von Unglücksfällen die nötige Vorsorge getroffen ist;
d) daß die bei etwa eintretenden Unglücksfällen zur Unterstützung, Rettung und Abwendung größerer Gefahren geeigneten Mittel in hinreichender Menge und geeigneten Beschaffenheit vorbanden sind;
e) daß die Bahn mit den zu einem geordneten Betrieb erforderlichen (gehörig qualifizierten) und wohlgeeigneten Angestellten (Bediensteten) versehen ist, und daß diese bereits die erforderlichen Dienstvorschriften und Anweisungen erhalten haben
(vgl. § 1 und 2 der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung, kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851) (s. auch Benutzungskonsens).
In Frankreich erteilt der Minister für öffentliche Arbeiten die Genehmigung zur B. der Hauptbahnen (Chemins de fer d'intérèt général), nachdem eine vom Minister ernannte Sonderkommission die Bahnen auf ihre Betriebsfähigkeit geprüft hat. Die Kommission besteht aus dem Inspecteur général du contrôle des travaux, dem Inspecteur général directeur du contrôle d'exploitation und einigen Chefingenieuren. Die Genehmigung zur B. der Nebenbahnen (chemins de fer intérèt local) erteilt der Präfekt, nachdem vorher die Bahnanlagen durch eine vom Präfekten ernannte, aus mehreren Ingenieuren des Departements bestehende Kommission geprüft und für betriebfähig erkannt worden ist. Die erfolgte B. muß öffentlich bekanntgegeben werden.
In Italien kann die Erlaubnis zur B. erst nach durchgeführter Kollaudierung (Art. 258 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865) erteilt werden. Art. 79 der Verordnung vom 17. Juni 1900 verfügt, daß der Minister der öffentlichen Arbeiten auf Grund einer vorläufigen Überprüfung der Anlage eine teilweise Eröffnung, jedoch höchstens für eine Zeit von 6 Monaten erteilen kann; während dieser Zeit hat jedoch die endgültige Abnahme zu erfolgen.
Für die Niederlande gilt hinsichtlich der B. das Gesetz vom 9. April 1875, betreffend den Betrieb und die Benützung der Eisenbahnen. Nach Art. 7 dieses Gesetzes darf eine Bahn nicht eher eröffnet werden, als bis der Minister für Wasserbau, Handel und Industrie seine Genehmigung dazu gegeben hat. Vorher hat eine Abnahme der Bahn und ihrer Anlagen von Regierungs wegen stattzufinden. Im Vertrag vom 21. Januar 1890, den der niederländische Staat mit der Gesellschaft zum Betrieb der Staatseisenbahnen abgeschlossen hat, sind im Hauptabschnitte 5 (Anfang und Ende des Betriebs) Vereinbarungen über die B. neuer, von der Gesellschaft zu betreibender Bahnen oder Bahnstrecken getroffen. Drei Monate vor der voraussichtlichen Fertigstellung einer Staatsbahn macht der Minister für Wasserbau Mitteilung an die Gesellschaft. Spätestens 14 Tage, nachdem eine Staatsbahn oder eine Teilstrecke durch den Minister an die Gesellschaft übergeben ist, muß der Dienst darauf begonnen werden. Für jeden Tag der Verspätung hat die Gesellschaft eine Summe von 500 fl. (holländisch) zu zahlen.
In der Schweiz muß jede Bahn vor der B. durch Experten des Bundesrats untersucht und gegebenenfalls erprobt werden. Hierzu haben die Bahngesellschaften dem Bundesdepartement die beabsichtigte B. spätestens 30 Tage vorher anzuzeigen. Den Kantonen ist Gelegenheit zu geben, sich bei der Untersuchung und Erprobung der Bahnen vertreten zu lassen. Die Untersuchung hat sich auf den Unterbau, den Oberbau, die Hochbauten und auf alle für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Anordnungen zu erstrecken. Die Experten erstatten dem Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrats über das Ergebnis ihrer Untersuchungen einen umfassenden Bericht, der mit dem Antrage[308] schließt, ob und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zur B. erteilt werden kann (vgl. Art. 36 der Verordnung vom 1. Februar 1875 zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872). Auf den Bericht der Experten erteilt der Bundesrat die Genehmigung zur B. Die Kosten der Untersuchungen trägt die Bahngesellschaft (vgl. § 17 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872).
In England ist das Railway-Department des Board of Trade für die B. verantwortlich; es entsendet einen Ingenieur, der den Zustand der Bahn mit Bezug auf die Sicherheit des Verkehrs zu untersuchen hat. Erst nach erfolgter Untersuchung kann die Genehmigung zur B. erteilt werden. B. vor der Genehmigung zieht Strafe nach sich.
Der Tag der B. der ersten dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen ist nachstehend für verschiedene Länder angegeben:
England (Stockton-Darlington) | 1825 |
Österreich (Linz-Budweis) | 1828 |
Frankreich (St. Etienne-Andrezieux) | 1828 |
Belgien (Brüssel-Mecheln) | 1835 |
Deutschland (Nürnberg-Fürth) | 1835 |
Rußland (Petersburg-Zarskoje-Selo) | 1838 |
Holland (Amsterdam-Harlem) | 1839 |
Italien (Neapel-Portici) | 1839 |
Schweiz (Basel-St. Ludwig) | 1844 |
Dänemark (Kopenhagen-Roeskilde) | 1847 |
Spanien (Barcelona-Mataró) | 1848 |
Vorderindien (Bombay-Thana) | 1853 |
Norwegen (Christiania-Strömmen) | 1854 |
Schweden (Nora-Karlskoga) | 1856 |
Ägypten (Alexandria-Kairo) | 1856 |
Argentinien (Buenos Aires-Floresta) | 1857 |
Türkei (Tschernavoda-Constantza) | 1860 |
Griechenland (Athen-Piräus) | 1869 |
Rumänien (Bukarest-Giurgiu) | 1869 |
Japan (Yokohama-Tokio) | 1872 |
Mexiko (Mexican-Eisenbahn) | 1873 |
China (Wusung-Shanghai) | 1876 |
Serbien (Belgrad-Nisch) | 1884 |
Deutsch-Ostafrika (Usumbara-Bahn | |
[14 km] Tanga-Pongwe) | 1894 |
Deutsch-Südwestafrika (Swakopmund- | |
Windhuk, 382 km) | 1902 |
Togo (Küstenbahn Lome-Anecho) | 1905 |
Kamerun (89 km der von Bonaberi | |
ausgehenden Kameruner Nordbahn) | 1909 |
Auch für Bahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehre dienen (Privatanschlußbahnen, Industriebahnen u.s.w.), wird im allgemeinen eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich.
In Preußen bedürfen Privatanschlußbahnen, die mit öffentlichen Bahnen derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden kann, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet werden sollen, zur baulichen Herstellung und B. der polizeilichen Genehmigung. Zur Erteilung dieser ist im allgemeinen der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde (Eisenbahndirektion) zuständig. Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienst anzustellenden Bediensteten und auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes (vgl. §§ 43, 45 und 47 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892; für Österreich die österreichische Ministerialverordnung vom 29. Mai 1880, § 24, vom 25. Januar 1879, § 32; ferner für England: engl. Railway Relation, Act vom 13. Juli 1842, 5 und 6, Vict. chap. 55.
Zu den seitens der Bahnverwaltung zu treffenden Maßnahmen, die bei B. neuer Bahnstrecken zu beachten sind und von deren sachgemäßer Vorbereitung, Festlegung und Klärung eine glatte Betriebsführung abhängig ist, gehören insbesondere: Einrichtung des Bahnaufsichts- und Bahnunterhaltungsdienstes, des Zugförderungs- und Werkstättendienstes, des Wagengestellungsdienstes sowie des Betriebsdienstes auf den Stationen, Ladestellen und Betriebsausweichen; die Verteilung des Inventars und Betriebsmaterials, der Fahrkarten, Gepäckscheine und sonstigen Drucksachen, wozu zuweilen sog. Verteilungszüge eingeleitet werden, die gleichzeitig auch das Streckenpersonal an seine Dienstorte bringen; Festsetzung der Telegraphenkontrollstationen, Dispositions- und Desinfektionsstationen, der Sammelstellen für Fundgegenstände, Bestimmung über Rechnungslegung und Regelung der Geldabfuhr (bei Bahnen mit Auslandsanschluß sind die Anschlußstationen zu bestimmen und die Zollabfertigung zu regeln); Vergebung der Dienst- und Mietwohnungen; Bestellung der Bahn- und Kassenärzte; Aushang von Bekanntmachungen auf den Stationen u.s.w. Ferner Vergebung der Bahnhof wirtschaften; Bahnhofbuchhandel und Aushangwesen; Errichtung von Güternebenstellen; Rollfuhrwesen; Zuweisung der Posträume u.s.w.
Öffentlich bekanntzumachen sind: der Eröffnungstag; die zur Eröffnung, gelangenden Stationen mit der Angabe, ob für den Gesamtverkehr oder für den Personen- oder Güterverkehr allein; die Fahrpläne der verkehrenden Züge, die Tarife u.s.w.[309]
Behörden, fremden Bahnverwaltungen und Verkehrsanstalten sowie der geschäftsführenden Verwaltung des VDEV. ist die bevorstehende Eröffnung einer Bahnstrecke anzuzeigen, unter Angabe der Spurweite, der größten Steigung, des kleinsten Bogenhalbmessers, des größten zulässigen Radstandes und Raddruckes, der Art des Lademaßes, etwaiger Anschlüsse, der Länge der Strecke, der Betriebsart, der Verkehrsbefugnis der Stationen u. ä.; dabei ist auch über die Unterstellung unter das internationale Frachtrechtübereinkommen Mitteilung zu machen.
Alle bei Eröffnung neuer Bahnstrecken erforderlichen Maßnahmen (diese sind für die preußisch-hessischen Bahnen in besonderen Betriebseröffnungsvorschriften niedergelegt) werden nur zum Teil erforderlich, wenn es sich um die B. neuer (auch zweiter oder weiterer Gleise) oder neuer und erweiterter Stationen handelt.
Giese.
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