Brücken

[99] Brücken (bridges; ponts; ponti), Bauwerke, zur Führung von Verkehrswegen über solche Bodenstellen, die zu ihrer unmittelbaren Aufnahme nicht geeignet sind. Das Hindernis wird meist durch einen vorhandenen Verkehrsweg (Eisenbahn-, Land- oder Wasserstraße) oder auch durch das Gelände selbst (Täler, Schluchten u.s.w.) bereitet. Je nach der Art des über die B. geführten Verkehrsweges unterscheidet man Straßenbrücken, Eisenbahnbrücken, Kanalbrücken und Aquäduktbrücken, letztere zur Überführung von Schiffahrtskanälen oder Wasserleitungen. Kleine B., mit einer Öffnungsweite bis zu etwa 5 m, die zur Durchführung eines kleinen Wasserlaufes oder Weges unter einem angeschütteten Damme dienen, heißen Durchlässe (s.d.). Sonst unterscheidet man noch Strombrücken, die das Hauptwasser eines größeren Flusses überspannen, nebst Flut- und Inundationsbrücken zum Durchlaß der Hochwässer, Talbrücken oder Viadukte (s.d.) zur Übersetzung eines Tales oder einer Terrainfurche an Stelle einer Dammschüttung.

Man kann an jeder B. zwei Hauptteile unterscheiden: den Unterbau, bestehend aus den vom Erdboden aufsteigenden stützenden Teilen (Pfeiler und Widerlager) und den Brückenüberbau oder das eigentliche Tragwerk. Letzteres ist in der Regel festliegend, feste B.; ausnahmsweise kommen bewegliche B. (s.d.) dort zur Anwendung, wo durch Drehung, Hebung oder Verschiebung des Tragwerks der Raum unter der B. zeitweise der Höhe nach vergrößert werden soll, was dann der Fall ist, wenn schiffbare Gewässer nicht in ausreichender Höhe übersetzt werden können.

Je nachdem das Brückentragwerk der Hauptsache nach aus Stein, Holz, Eisen, Beton oder Eisenbeton besteht, werden die B. in Stein-, Holz-, Eisen-, Beton- und Eisenbetonbrücken unterschieden; der Baustoff der Pfeiler (in der Regel Stein, bei hölzernen B. auch Holz) ist für diese Einteilung nicht maßgebend. Nach der statischen Wirkungsweise des Tragwerks lassen sich Balkenbrücken, Bogenbrücken und Hängebrücken unterscheiden. Bei ersteren belastet das Tragwerk seine Stützen nur in lotrechter Richtung und es treten in ihm Biegungs- oder Zug- und Druckspannungen auf. Bogenbrücken üben auf die Stützen einen schrägen Schub, Hängebrücken einen Zug aus. Die Bogentragwerke werden vornehmlich auf Druck, die Hängetragwerke vornehmlich auf Zug beansprucht.

Bei der Wahl des Materials für den Brückenüberbau kommen Rücksichten auf die Kosten, die Dauerhaftigkeit, die Raschheit der Herstellung und die Größe der Spannweiten in Frage. Beeinflußt wird diese Wahl durch örtliche Verhältnisse, leichte Beschaffung des einen oder anderen Baustoffes oder durch Verhältnisse, die die Anwendung eines bestimmten Konstruktionssystems bedingen. Die Herstellungskosten sind im allgemeinen bei den hölzernen B. am geringsten, bei den steinernen B. am größten; es können aber Fälle vorkommen, wo eine steinerne B. sich nicht teurer stellt als eine eiserne, und Eisenbetonbrücken können bis zu gewissen Spannweiten mitunter billiger zu stehen kommen als eiserne Brückenüberbauten. Bezüglich der erreichbaren Spannweite wird das Eisen aber von keinem anderen Baustoffe übertroffen. Die Verwendung des Holzes wird gegenwärtig überhaupt nur gewählt: 1. bei kleineren, billig zu bauenden Straßenbrücken in holzreichen Gegenden, 2. bei provisorischen B., die nur kurze Zeit bestehen sollen und die in Eisenbahnen beispielsweise notwendig werden, wenn es sich um die schnelle Fahrbarmachung einer zerstörten Bahnlinie handelt oder um Übersetzung eines Flusses, dessen Regulierungslinie noch nicht festgestellt ist. 3. Seltener in Nebenbahnen, wenn möglichst geringe Anlagekosten angestrebt werden, um die Rentabilität des Bahnbaues zu sichern.

Die T. V. des VDEV. stellen für B. in Hauptbahnen folgende Leitsätze auf: »Für B. ist eine sorgfältige Wölbung von guten natürlichen oder künstlichen Steinen oder Beton jeder anderen Bauart vorzuziehen, wenn nicht besondere Gründe eiserne B. vorteilhafter erscheinen lassen. Hölzerne B. sollen nur ausnahmsweise ausgeführt werden.«

In den meisten europäischen Staaten sind behördliche Vorschriften, Brückenverordnungen, die sich auf den Entwurf und die Ausführung der Brücken und die dabei zu beobachtenden Sicherheitsanforderungen beziehen, mit allgemeinen[99] Bestimmungen für Eisenbahn- und Straßenbrücken und mit besonderen Bestimmungen für eiserne Brücken, neuestens in einigen Ländern auch für Brücken aus Eisenbeton erlassen worden. So besteht in Österreich die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. August 1904 für Eisenbahnbrücken, jene des Ministeriums des Innern vom 26. März 1906 für eiserne Straßenbrücken und des Arbeitsministeriums vom 15. Juni 1911 für Straßenbrücken aus Eisenbeton. – In Deutschland bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für Straßenbrücken; für die Brücken der deutschen Staatseisenbahnverwaltungen gelten in Preußen die Vorschriften vom 1. Mai 1903, in Bayern jene vom 1. Februar 1908, in Württemberg jene vom April 1894 und Februar 1909, in Sachsen jene von 1895 mit Nachtrag vom April 1905, in Baden jene vom Februar 1903. – In Frankreich ist eine Brückenverordnung durch das circulaire ministerielle vom 29. August 1891 erlassen worden. – In Belgien gilt die Brückenverordnung vom 27. November 1897. – Für die Eisenbahnbrücken der Schweiz gilt die Verordnung des Bundesrates vom 19. August 1892. In Rußland besteht eine Verordnung aus dem Jahre 1884 u.s.w.

Die Brückenverordnungen enthalten zunächst Angaben über die der statischen Berechnung zugrunde zu legenden Belastungen (s. »Belastungsannahmen für Brücken«), ferner über die zulässige Inanspruchnahme der Baustoffe, weiters Vorschriften über die Ausführung der Brücken, nämlich über die geforderten Eigenschaften der Baustoffe und deren Erprobung (Zerreiß-, Biege-, Druck- und Bruchproben u.s.w.), über die Ausführungsarbeiten, insbesonders bei eisernen Brücken über die Arbeiten in der Werkstätte und bei der Aufstellung (Bearbeitung des Materiales, Lochen, Bohren der Nietlöcher u.s.w.). Ein weiterer Abschnitt der Brückenverordnungen betrifft die Erprobung der Brücken und enthält die Vorschriften über die Zeit, die Dauer und die Art und Weise, in der die Brückenproben (s.d.) vorzunehmen und die Prüfungsergebnisse festzustellen sind.


Vgl. die Artikel: Aquäduktbrücken, Balkenbrücken, Betonbrücken, bewegliche Brücken, Blechträger, Bogenbrücken, Brückenauswechslung, Brückenbelastung, Brückenbuch, Brückeneinstürze, Brückenprobe, Brückenrevision, Drehbrücken, Durchbiegung, Durchgehende Balken, Durchlässe, Eisenbahnbrücken, Eisenbetonbrücken, Eisenbrücken, Fachwerksträger, Frei aufliegende Balken, Gerberträger, Gewölbe, Gründung, Hängebrücken, Holzbrücken, Lehrgerüste, Lichtweite der Brücken, Montierung der eisernen Brücken, Pfeiler, Schiffbrücken, Steinbrücken, Straßenbrücken, Transportable Brücken, Viadukte, Vierendeelträger.

Melan.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 99-100.
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